Das Prozeßarbeitsverhältnis - Fluch oder Segen für den Arbeitgeber ?

Recht der Vereinigten Arabischen Emirate
03.04.20069177 Mal gelesen

Wenn sich der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung gegen die Wirksamkeit der Kündigung durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht wehrt, besteht für den Arbeitgeber regelmäßig das sog. Annahmeverzugsrisiko. Der Arbeitgeber muss nämlich im Falle dessen, dass er den Prozess verliert, dem Arbeitnehmer den gesamten Lohn, der bis dahin angefallen ist, nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat. Ausnahmen greifen nur dann ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer es böwillig unterlassen hat, anderweitige Verdienstmöglichkeiten wahrzunehmen. Dies wird dem Arbeitgeber aber in aller Regel nicht gelingen.

Der Arbeitgeber kann diesem Risiko entgehen, wenn er dem Arbeitnehmer ein sog. Prozessarbeitverhältnis anbietet. Dabei handelt es sich um ein für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses befristetes Arbeitsverhältnis.

Aber Vorsicht: Nicht in jedem Falle sollte der Arbeitgeber ein Prozessarbeitsverhältnis anbieten. So würde er sich z.B. im Falle einer verhaltensbedingten - womöglich noch außerordentlichen - Kündigung seine Argumentation hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung zerstören, wenn er den Arbeitnehmer in einem Prozeßarbeitsverhältnis weiterbeschäftigt.

Auch ist in Bezug auf das Schriftformerfordernis des § 14 Absatz 4 Teilzeit-und Befristungsgesetz große Vorsicht geboten. Häufig wird das Prozeßarbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber schriftlich angeboten und der Arbeitnehmer nimmt dieses Angebot durch tatsächliche Arbeitsaufnahme an. Dies würde gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis verstossen und zu einem neuen, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis führen.

Das Prozessarbeitsverhältnis ist sicherlich ein Mittel, um das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers zu verringern. Allerings sollte die Eingehung eines solchen Verhältnisses in jedem Einzelfall fachkundig geprüft werden, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.

Der Verfasser:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M. ist Sozius der Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte in Hamburg und vorwiegend u.a. im Arbeitsrecht tätig.