Handy: Aufladen im Auto erlaubt - Die Gerichte urteilen nicht einheitlich..

Ordnungswidrigkeitenrecht
08.05.2017210 Mal gelesen
Das Amtsgericht Landstuhl (Urt. v. 06.02.2017, AZ: 2 OWi 4286 Js 12961/16) hat einen Autofahrer freigesprochen, der sein Handy lediglich in eine Ladestation gesteckt habe. Die Polizei konnte dies nach Aktenlage nicht entkräften.

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg vom 07.12.2015 (OLG Oldenburg, AZ: 2 Ss (OWi) 290/15) begründet das Aufladen eines Mobiltelefons dagegen während der Fahrt ein Bußgeld.

Erklärt habe sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, daß er angegeben hatte, "sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken. Er habe keine Funktion des Telefons benutzt. Dies habe er auch den Beamten mitgeteilt."

Auf Grund der Beweislage müsse das AG von dieser Erklärung ausgehen. Es hat das Verhalten des Betroffenen nicht als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO angesehen, also nicht als "Benutzung" i.S. der Norm. Da es gestattet sei, mit Freisprecheinrichtung oder Headset während der Fahrt zu telefonieren, sei es nicht ordnungswidrig, das Handy dafür in den funktionstüchtigen Zustand zu versetzen.

Es verbleibe damit einzig bei der Einlassung des Betroffenen. Diese habe das Gericht rechtlich zu würdigen. Das Gericht sei dabei der Ansicht, daß die zugestandene Handlung des Betroffenen kein tatbestandmäßiges Verhalten im Sinne des § 23, Abs. 1a StVO darstellt. Das Gericht halte die anders lautende Entscheidung des OLG Oldenburg (siehe oben) für nicht belastbar. Denn die dort vorgenommene Auslegung beinhalte eine unzulässige Erweiterung des Tatbestands.

So hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschl. v. 25.04.2016 - 4 Ss 212/16) festgestellt: ".Der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG verbietet es der Rechtsprechung, Tatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung etwa durch die Bildung von Analogien oder die Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen zu begründen oder zu verschärfen (BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, juris unter Bezugnahme u. a. auf BVerfGE 71, 108 ff.). Die Auslegung eines Gesetzes findet ihre Grenze in dem - aus Sicht des Bürgers - noch möglichen Wortsinn (Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 3 Rn. 6; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 1 Rn. 24, jeweils m. w. N.). Soweit auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden soll, muss dieser im Gesetz einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben."

Das "Benutzen" des Handys während der Fahrt wird von den Gerichten also immer noch unterschiedlich definiert. Es lohnt sich in jedem Fall, gegen nachteilige Bußgeldbescheide vorzugehen. Der Gesetzgeber hingt der technischen Entwicklung hinterher...

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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