Verhalten am Fußgängerüberweg bzw. Zebrastreifen.

anwalt24 Fachartikel
23.03.2015345 Mal gelesen
Ein Fußgängerüberweg ist neben dem Hinweis mit entsprechender Beschilderung durch breite Linien auf der Straße gekennzeichnet, die ebenfalls als Verkehrszeichen dienen. Er wird umgangssprachlich auch als Zebrastreifen bezeichnet.

Die Markierung gilt als Vorschriftszeichen (Zeichen 293), und dient gleichzeitig als Hinweis auf das Haltverbot bis zu fünf Metern vor Fußgängerüberwegen. Als Hinweis auf den Fußgängerüberweg dient das stehende Richtzeichen 350. Der Fußgängerüberweg soll sicherstellen, daß z.B. Fußgänger sicher über die Straße gehen können.

Es wirkt sich jedoch negativ auf die Sicherheit aus, wenn der Fußgängerüberweg schlecht beschildert oder schwer zu erkennen ist bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten wird. Besonders jüngere und ältere Verkehrsteilnehmer sind am stärksten gefährdet, da sie entweder zu unerfahren sind oder ihre Reaktionsfähigkeit mangelhaft ist. Der Fußgängerüberweg dient gem. § 26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer.

Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden (LG Saarbrücken, AZ: 13 S 50/10), daß einen Autofahrer bereits dann eine Mitschuld trifft, wenn sich ein älterer Fußgänger erkennbar dem Zebrastreifen nähert und diesen betritt, ohne auf den Verkehr zu achten. Der Autofahrer habe damit zu rechnen, daß ein Fußgänger unvermittelt den Fußgängerüberweg betreten könne. Bei der Haftungsquote kommt es auf den Einzelfall an.

Dem Radfahrer ist es grundsätzlich untersagt, von der Fahrbahn oder dem Gehweg einen Fußgängerüberweg fahrend zu überqueren. Er muß dazu absteigen und das Fahrrad über den Fußgängerüberweg schieben. Der Radfahrer genießt hier nämlich keine verkehrsrechtliche Sonderstellung. Radfahrer sind ebenso wartepflichtig wie Fahrer aller anderen Fahrzeuge gegenüber den in § 26 StVO aufgezählten Benutzern des Zebrastreifens.

Radfahrer nutzen Zebrastreifen die Fahrbahn querend oft im falschen Glauben, Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen eine Querung ermöglichen. Die Querung mit dem fahrenden Rad ist jedoch nur bei einem sog. Radfahrerüberweg erlaubt, der ausdrücklich mit speziellen Zeichen dafür ausgeschildert wurde. Diese sind jedoch selten und oft nur regional anzutreffen. Das Landgericht Frankenthal (LG Frankenthal, AZ: 2 S 193/10) stellte fest, daß ein den Fußgängerüberweg fahrend überquerender Radfahrer bis zu 100% haften könne, da er beim Überfahren des Zebrastreifens nicht vom Schutzbereich des Fußgängerweges erfasst sei. Schwenke der Radfahrer unvermittelt als Geradeausfahrer auf den Fußgängerweg ein, sei dies für einen abbiegenden Autofahrer ein unabwendbares Ereignis.

Bei stockendem Verkehr ist das Anhalten auf dem Fußgängerweg im Übrigen untersagt.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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