Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags zur Haftpflichtversicherung)

Nachrichtendienstrecht
18.02.20063046 Mal gelesen

Thema

Zum Ausschluß der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" - Angriff auf Polizeibeamten

  

Grundlagen

 

In der Privathaftpflichtversicherung ist gemäß § 1 I BBR die gesetzliche Haftpflicht "aus den Gefahren des täglichen Lebens" versichert, mit Ausnahme insbesondere der Gefahren einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung". Streitig ist, wie weit der Begriff der Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens zu fassen ist. Nach einer Ansicht (BGH, VersR 1997, 1091; vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Nr. 1 PrivathaftPfl., Rdnr. 1 ff.) ist der Begriff weit zu fassen und umfaßt im Prinzip auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten. Nach anderer Ansicht (OLG Hamm, VersR 1985, 463; VersR 1982, 565; OLG Schleswig, VersR 1984, 954; OLG Karlsruhe, RuS 1996, 433 = VersR 1997, 177) sollen gänzlich aus dem Rahmen des Normalbürgers fallende Verhaltensweisen des VN, mit dem er gegen die Grundregeln des sozialen Zusammenlebens verstößt und sich gerade außerhalb des Risikos des täglichen Lebens stellt, von vornherein nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Letzterer Ansicht dürfte zuzustimmen sein, da nach der Risikobeschreibung der "Gefahren des täglichen Lebens" nur Gefahren unter den Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung fallen sollen, mit welchen der VN unter nicht ganz fernliegenden Umständen konfrontiert werden kann.

 

Der Ausschlußtatbestand der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Tätigkeit von einer gewissen Dauer vorliegt, welche objektiv ihrer Art nach auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs deutlich aus dem Rahmen der gewöhnlichen Beschäftigungsarten des VN unter Berücksichtigung seiner besonderen Kenntnisse, seiner Fähigkeiten und Erfahrungen herausfällt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Rdnr. 11).

  

Aktuelles

 

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 22.06.2005 (r s 2005, 374) festgestellt, zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens könnten auch kriminelle Handlungen gehören. Das spontane Zugehen auf einen Polizeibeamten mit geballten Fäusten sei keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Im vorliegenden Fall hat sich der Polizeibeamte, als der VN nach einem brutalen Angriff auf seine Ehefrau mit geballten Fäusten auf ihn losging, mit einem gezielten Faustschlag gegen das Kinn des VN zur Wehr gesetzt und sich dabei einen Finger gebrochen. Aus der Gewährung des Versicherungsschutzes für "Gefahren des täglichen Lebens" oder aus § 242 BGB ergebe sich nicht, das Folgen eines unredlichen oder jedenfalls eines kriminellen Verhaltens nicht versichert seien. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergebe eine solche Einschränkung ebenfalls nicht (vgl. BGH, VersR 1997, 1091).

 

Der Ausschlußtatbestand einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" greife bereits deshalb nicht ein, da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "Beschäftigung" fehlen. Eine Beschäftigung setze eine Tätigkeit von einer gewissen Dauer voraus. Außerdem müsse eine zielgerichtete Verwendung von Arbeits- oder Freizeit vorliegen. Das Losgehen auf einen Polizeibeamten stelle demgegenüber jedoch eine impulsive, spontane Handlung dar, mithin keine Betätigung von einer gewissen Dauer. Auch handele es sich bei einer derartigen eventuell strafrechtlich zu ahnenden "Entgleisung" nicht um etwas, womit sich der VN beschäftigt habe. Es liege keine zielgerichtete Verwendung von Arbeits- oder Freizeit vor.

 

Unerheblich sei auch, daß im vorliegenden Fall der VN in erheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen hatte und daraufhin gewalttätig wurde. Ein derartiges Verhalten sei leider nicht ungewöhnlich (a.A.: OLG Köln, VersR 1991, 1283: Der Senat sah eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung darin, daß der dortige Versicherte sich in einen Vollrausch versetzte, unter dessen Wirkung er dann eine Brandstiftung beging).