Der Anwalt als Zeugen- und Verletztenbeistand im Strafverfahren
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Die beratende anwaltliche Tätigkeit zugunsten eines Zeugen oder Verletzten im Strafverfahren wird oftmals gänzlich übersehen oder deren Wichtigkeit verkannt. Insbesondere im Schwurgerichtsverfahren besteht oftmals die Selbstbelastungsgefahr des Zeugen nach § 55 StPO, wenn er sich in einem - absehbaren -anschließenden Verfahren als Angeklagter wiederfindet. Schließlich erläutere ich noch die Grundsätze der Nebenklage.