Verjährung: Schäden in der Wohnung Jahrzehnte lang „überwohnen“

Beim Thema Haftung fürs WLAN stehen Internetcafés und Hotels weiterhin im Regen.
25.01.2023127 Mal gelesen
Verjährungsbeginn im Mietrecht erst nach Wohnungsrückgabe?

Der Begriff „Verjährung“ ist vielen Menschen nur insoweit bekannt, als nach über drei Jahren ein Waren- oder Essens-Gutschein vom Anbieter nicht mehr akzeptiert wird. Unabhängig von Ort, Firma oder Veranstalter, die diesen Anspruch erfüllen könnten ist die Frage, ob ein Gutschein verfallen ist (Verfall-Kalkühl des Ausstellers) zunächst nur kaufmännisch zu betrachten.

Die Verjährung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, dort §§ 195 und 199 BGB, geregelt. Die maximale Verjährungsfrist wird dort mit Ablauf von 30 Jahren statuiert.

Im Mietrecht gilt abweichend eine speziellere Vorschrift, § 548 I BGB, die sehr wichtig werden kann.

Nur 6 Monate sieht der Gesetzgeber vor, um Schäden gegen den Mieter durchzusetzen.

Der Gesetzgeber will das laufende Mietverhältnis allerdings nicht belasten und knüpft an den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an, ab dem die Frist zu laufen beginnt.

Nun ergab sich ein interessanter Fall:

Eine Wohnung wird von 1981 an bewohnt, sie ist vermietet. 1984 wird ein Fliesenboden gelegt, dieser wird über die Jahre schadhaft, bzw. ist nicht fachgerecht angelegt. 2016 entsteht ein erheblicher Wasserschaden an der Wohnung darunter, durch undichte Fliesen.

Die Mieterpartei erklärt im Prozess, der Anspruch sei verjährt, ein schadhafter Boden würde über nunmehr 32 (über 30 Jahre) verwendet; beruft sich auf § 199 III 1 Nr. 2 BGB. Ansprüche sind damit gegen den Mieter ausgeschlossen. So auch das Argument der Versicherung im Hintergrund, wen wundert es.

Das LG Berlin akzeptiert die Verjährung von 37.500 EUR. Der BGH aber sagt NEIN!

Es kommt auf den Zeitpunkt des Entstehens des Schadens gar nicht an, die mietrechtliche Regelung § 548 I sei so speziell, das sie Vorrang genieße und damit komme es nur auf den Zeitpunkt an, in dem der Vermieter die Sache (die Wohnung) zurückerhalten habe. In diesem Fall war die Wohnung gar nicht zurückgegeben worden.

Im laufenden Mietverhältnis – und sollte es theoretisch 100 Jahre betragen – verjährt also kein Schadensersatzanspruch.

Es fällt nicht schwer sich vorzustellen, dass gut dokumentierte und sehr zeitnahe Wohnungsrück- und Übergaben damit eine der wichtigsten Zeitpunkte für Vermieter und Verwalter sind und bleiben.

Angesichts solcher Summen ist der Abschluss von Gebäude- (für Vermieter) und Haftpflichtversicherung (für Mieter) ohnehin geboten, nebst der Erwägung eine Hausratversicherung abzuschließen.

Das Urteil darf natürlich nicht so verstanden werden, dass Mängel der Mietsache nicht mehr unmittelbar an den Vermieter zu melden sind und man sich „erst zum Ende hin“ um alles kümmert. Nach §536c BGB ist jeder Mangel der Mietsache dem Vermieter möglichst unverzüglich mitzuteilen, allerdings nur sich der Mangel als solches erkennbar aufdrängt. Informiert man nicht über Mängel, drohen ggf. Schadensersatz für das dann entstandene Ausmaß, außerdem geht der Anspruch verloren, deshalb eine Mietminderung auszusprechen, oder deshalb zu kündigen.