Rechtsanwaltskosten -Vermieter können Rechtsanwalt beauftragen!

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26.01.2022589 Mal gelesen
Die Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung eines Anwaltes zur Prüfung und Vornahme einer Kündigung sind bei Zahlungsverzug des Mieters erstattbar.

Die Rechtsanwaltskosten trägt dann in vielen Fällen der Mieter.

In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 21.07.2021, Aktenzeichen 15 C4 122/20, stellt das Gericht fest, dass Vermieter zu Recht mit der Kaution in Bezug auf ihre Rechtsanwaltskosten, ausgelöst durch die Kündigung des Mietverhältnisses, aufrechnen dürfen.

Hintergrund ist, dass Vermieter für die Kündigung des Mietvertrages auf die Dienste eines Rechtsanwaltes zugreifen dürfen um, zum Beispiel im Falle des Zahlungsverzuges, die Kündigung durch einen Rechtsanwalt prüfen und aussprechen zu lassen.

Ausnahme

Nur in Fällen, in denen Vermieter mit eigener Rechtsabteilung in einem klaren Fall die Kündigung nicht selbst bearbeiten würden, könnte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht die Beurteilung der Rechtslage anders ausfallen.

Die Regel

Grundsätzlich dürfe der Vermieter, der regelmäßig als juristischer Laie anzusehen ist, die Kündigung, die mit weiteren Erklärungen, zum Beispiel dem Widerspruch gegen das Fortsetzen des Mietverhältnisses zu versehen sein muss, durch einen Rechtsanwalt ausführen zu lassen. Die Komplexität einer solchen Kündigung und die dabei zu beachtenden Schritte seien nicht ohne weiteres dem Vermieter als Laien über zu bürden. Die Rechtsanwaltskosten fallen dann zumeist dem Mieter zur Last. Hiergegen wehrte sich der Mieter in dem zur Entscheidung stehenden Fall in Berlin, Er war der Auffassung, dass der Vermieter auch ohne Rechtsanwalt, zumindest ohne die Kosten zu Lasten des Mieters entstehen zu lassen, hätte die Kündigung aussprechen müssen.