Alle Abende wieder! - Jalousien

anwalt24 Fachartikel
12.10.201744 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf haben die Mieter das Recht, auch abends Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen - selbst dann, wenn sich ein Nachbar durch die Geräusche der Jalousie belästigt fühlt und vorgibt, sein Kind würde hierdurch im Schlaf gestört werden.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 55 C 7723/10) haben die Mieter das Recht, auch abends nach 22.00 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen - selbst dann, wenn sich ein Nachbar durch die Geräusche der Jalousie belästigt fühlt und vorgibt, sein Kind würde hierdurch im Schlaf gestört werden.

 

Im konkreten Fall bestand ein Nachbar darauf, dass zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens Nachtruhe bestehe. In dieser Zeit sei Lärm untersagt, so dass die Jalousien entsprechend nicht herunterzulassen sein.

 

Das Amtsgericht Düsseldorf gab jedoch den Mietern Recht. Die Nutzung von Rollläden gehöre zum üblichen und ordnungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Es liege auch nicht fern, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit, also nach 22.00 Uhr, genutzt werden. Den Mietern der Wohnung könne nicht angeordnet werden, um wieviel Uhr sie die Verdunkelung ihrer Räume vorzunehmen habe.

 

Eigentlich handelt es sich um eine rechtlich naheliegende Entscheidung, erläutert Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden. Der Konflikt zeige jedoch, wie wichtig es sei, dass sich Mieter gerade bei kleineren Differenzen untereinander absprechen und miteinander reden, ohne einen solchen Sachverhalt unbedingt bei Gericht austragen zu müssen.

 

Sie suchen einen Rechtsanwalt Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät  Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in der Kanzlei Wiesbaden in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

 

 

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 55 C 7723/10) haben die Mieter das Recht, auch abends nach 22.00 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen - selbst dann, wenn sich ein Nachbar durch die Geräusche der Jalousie belästigt fühlt und vorgibt, sein Kind würde hierdurch im Schlaf gestört werden.

 

Im konkreten Fall bestand ein Nachbar darauf, dass zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens Nachtruhe bestehe. In dieser Zeit sei Lärm untersagt, so dass die Jalousien entsprechend nicht herunterzulassen sein.

 

Das Amtsgericht Düsseldorf gab jedoch den Mietern Recht. Die Nutzung von Rollläden gehöre zum üblichen und ordnungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Es liege auch nicht fern, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit, also nach 22.00 Uhr, genutzt werden. Den Mietern der Wohnung könne nicht angeordnet werden, um wieviel Uhr sie die Verdunkelung ihrer Räume vorzunehmen habe.

 

Eigentlich handelt es sich um eine rechtlich naheliegende Entscheidung, erläutert Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht in Wiesbaden. Der Konflikt zeige jedoch, wie wichtig es sei, dass sich Mieter gerade bei kleineren Differenzen untereinander absprechen und miteinander reden, ohne einen solchen Sachverhalt unbedingt bei Gericht austragen zu müssen.

 

Sie suchen einen Rechtsanwalt Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät  Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in der Kanzlei Wiesbaden in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.