Mietrecht: Wer bedroht, der fliegt

Mietrecht: Wer bedroht, der fliegt
25.01.20173294 Mal gelesen
Wer als Mieter häufig und besonders intensiv durch bösartige Beleidigungen und Bedrohungen negativ auffällt, der muss sich über eine fristlose Kündigung selbst dann nicht wundern, wenn sein Verhalten vorab nicht abgemahnt wurde.

Diese sinnige Entscheidung traf jetzt das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg in einem Urteil vom 21.10.2016 (AZ: - 10 C 103/15).

Das Gericht erkannte im Verhalten des beklagten Mieters eine erhebliche Störung des Hausfriedens, die wiederum eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Der Mann hatte im Mietshaus sein verbales Unwesen getrieben, Nachbarn mit dem Tode gedroht oder angekündigt, die "Hells Angels" auf den Vermieter und seine Mitarbeiter zu hetzen. Dem Vermieter blieb nichts anderes als die fristlose Kündigung, verbunden mit einer Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht: " ...allein schon um Schaden von den weiteren Mietern und sich selbst fernzuhalten!"

Das Amtsgericht stufte das Verhalten als erhebliche Störung des Hausfriedens ein und gab der Vermieterklage statt - gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Das vertragswidrige Verhalten sei nicht vom Vermieter provoziert worden, die streitgegenständlichen Äußerungen seien keine unerheblichen Unbeherrschtheiten, sondern eine echte Bedrohung für den allgemeinen Hausfrieden. Schulte-Bromby: "Dem Vermieter war nichts anderes übriggeblieben, als der Kündigung auch schnellstmöglich Taten folgen zu lassen, ansonsten hätten alle anderen Mieter Grund gehabt, ihrerseits Forderungen an den Vermieter zu stellen, da die unerträgliche Wohnsituation einen erheblichen Verstoß gegen die Vereinbarungen des Mietvertrages bedeutet hätte!"

 

Schulte-Bromby ist Partner bei AJT Neuss und hier für den Schwerpunkt Mietrecht verantwortlich.

 

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht-rechtsanwalt-neuss