Hausverwalter als Vertreter des Eigentümers

Medizinrecht
11.05.20063177 Mal gelesen

Der Hausverwalter kann auch ohne seine Beauftragung durch den Eigentümer offenzulegen für diesen Verbindlichkeiten begründen, z.B. Handwerker für die Sanierung beauftragen. Vertragspartner ist dann der Eigentümer.

Begründet wird dies damit, dass jedem Unternehmer klar sein müsste, dass der Hausverwalter kein Interesse an der Bauleistung im eigenen Namen habe und diese dem Eigentümer zugute kommen soll.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Vertretungsmacht für den Verwalter entbehrlich ist. Es kann durchaus zu Schwierigkeiten kommen, wenn nicht ausdrücklich erklärt wird, dass er im Namen und für Rechnung des Eigentümers handelt.

BGH VII ZR 12/03

Rechtsanwalt Franz-Ludwig Kopinski

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