Patientenanwälte Ciper & Coll. im Medizinrecht und Arzthaftungsrecht weiter auf Erfolgskurs vor dem Landgericht Flensburg

Medizinrecht
28.09.201835 Mal gelesen
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Fehlbehandelter Bandscheibenvorfall im Segment LW 4/5, 27.000,- Euro

Landgericht Flensburg Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Fehlbehandelter Bandscheibenvorfall im Segment LW 4/5, 27.000,- Euro, LG Flensburg, Az.: 3 O 28/15

                     

Chronologie:
 Die Klägerin wurde aufgrund akuter Rückenschmerzen in die Klinik des Beklagten eingeliefert. Dort verwies sie auf einen zwei Jahre zurückliegenden Bandscheibenvorfall. Als einzige Therapiemöglichkeit nannten die Mediziner ihr das sogenannte DIANA-Verfahren, das auch vorgenommen wurde. Postoperativ verstärkten sich allerdings die Beschwerden.

Verfahren:
 Das Landgericht Flensburg hat den Vorfall mittels eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der Gutachter zahlreiche erhebliche Fehler, die teilweise nicht nachvollziehbar seien, fest. Auch Anamnese und Befunderhebung seien nicht in gebotenem Umfange erfolgt. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleich über 27.000,- Euro nahegelegt, den diese akzeptierten.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
 Die Verfahrenszeit in dieser Sache betrug rund drei Jahre. Das entspricht auch erfahrungsgemäß der Durchschnittsdauer eines Arzthaftungsprozesses, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. D.C.Ciper LLM fest.

Ciper & Coll., Ihre Kanzlei für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeldrecht - BUNDESWEIT!

Als Kanzlei mit dem Schwerpunkt Arzthaftungsrecht / Medizinrecht vertreten wir bundesweit Patienten hinsichtlich Fragestellungen aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts.

 Im Speziellen sind hier die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Kunstfehlern, Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht zu nennen.

Unter dem Begriff "ärztlicher Kunstfehler" sind insbesondere Diagnose-, Therapie- und Organisationsfehler sowie Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung zu verstehen. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Standard guter ärztlicher Behandlung unterschritten wird.