Krankenhaus muss Namen und Anschriften der Ärzte nur bei berechtigtem Interesse mitteilen

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15.08.201724 Mal gelesen
Ein Patient kann von einem Krankenhaus gegen Erstattung der Kosten zwar die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verlangen, Name und Anschrift der behandelnden Ärzte muss die Klinik aber nicht mitteilen.

Dazu müsse der Patient ein berechtigtes Interesse an den Daten nachweisen, entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 14. Juli 2017 (Az.: 26 U 117/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Patient in einer Klinik an der Wirbelsäule operiert worden. Durch weitere Behandlungen hatte der Patient den Verdacht, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte und forderte beim Krankenhaus die Behandlungsunterlagen sowie die Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte ein. Die Klinik übersandte die Behandlungsunterlagen, teilte die Daten der Ärzte aber nicht mit.

Das OLG Hamm entschied, dass der Patient keinen Anspruch auf die Namen und Adressen der behandelnden Ärzte habe. Dieser Anspruch bestehe nur, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweisen könne. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Zudem würden die Behandlungsunterlagen ausreichen, um zu prüfen, ob möglicherweise Behandlungsfehler durch die Ärzte vorliegen.

"Das OLG folgte mit dieser Rechtsprechung der Linie des Bundesgerichtshofs. Um mögliche Ansprüche zu verfolgen, reicht es in der Regel aus, die Klage an die Klinik als Arbeitgeber des behandelnden Arztes zu richten. Zumal die Herausgabe der Informationen zu Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte auch aus Datenschutzgründen kritisch zu sehen ist", erklärt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT und dort Ansprechpartner für Medizinrecht.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/medizinrecht