Krankenhäuser müssen der ambulanten Versorgung Vorrang einräumen

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08.08.201783 Mal gelesen
Krankenhäuser müssen beachten, dass der ambulanten Versorgung eines gesetzlich Krankenversicherten der Vorrang vor der stationären Behandlung einzuräumen ist.

Dies gilt selbst dann, wenn die stationäre Behandlung kostengünstiger ist. Das hat das Landessozialgericht Sachsen in einer Reihe von Urteilen vom 30. Mai 2017 entschieden (Az. L 1 KR 244/16, 233/16, 257/16, 23/17, 49/17 und 50/17).

"Wenn Kliniken den ambulanten Vorrang missachten, hat das Konsequenzen und sie bleibt nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen auf ihren Kosten für die stationäre Behandlung sitzen", erklärt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT und Ansprechpartner für Medizinrecht.

Das musste ein Krankenhaus erfahren, dass Patienten für eine notwendige Chemotherapie stationär aufgenommen hatte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab, weil die Therapie auch ambulant hätte durchgeführt werden können. Die Klage des Krankenhauses gegen die Entscheidung der Krankenkasse blieb erfolglos. Auch die Argumente der Klinik, dass es nicht abzusehen gewesen sei, dass die Chemotherapie ohne Komplikationen ablaufe und die stationäre Behandlung sogar weniger Kosten verursache als die ambulante, verfingen beim LSG Sachsen nicht.

Das LSG stellte vielmehr klar, dass ein Krankenhausträger weder einen Vergütungsanspruch nach dem DRG-Fallpauschalensystem habe noch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, wenn es eine Behandlung stationär durchführt, eine ambulante Versorgung aber ausgereicht hätte. Die ambulante vertragsärztliche Versorgung sei vorrangig zu nutzen, stellte das Gericht klar. Ist eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht erforderlich, handele es sich um eine Fehlbelegung. Die Beurteilung, ob die stationäre Aufnahme notwendig ist, richte sich dabei alleine nach medizinischen Gründen. Ob eine ambulante Behandlung höhere Kosten verursache, sei daher unerheblich.

Zudem müsse beachtet werden, dass öffentliche Apotheken bei der Medikamentenabgabe an die vorgegebenen Preise gebunden sind. Diese gesetzliche Vorgabe können durch die Kostenvorteile einer Krankenhaus-Apotheke unterlaufen werden.

"Krankenhäuser sollten immer genau prüfen, ob die stationäre Aufnahme eines Patienten aus medizinischen Gesichtspunkten erforderlich und dies auch darstellbar ist. Ansonsten droht Ärger mit der Krankenkasse", so Rechtsanwalt Schulte-Bromby.

 

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