Die Gerichte hatten Sachverständigengutachten erstellen lassen, die zu dem Ergebnis kamen, dass bei der Patientin notwendige MRT-Untersuchungen unterblieben sind. Ferner sei eine falsche Operationsmethode gewählt worden. Die Ärzte hatten mit der Patientin, die bereits seit Jahren an Rückenschmerzen litt, nicht über die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung gesprochen. Insofern gingen die entscheidenden Richter von einer nicht ausreichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen aus.
Bei der Patientin wurde eine Bandscheibenprothese Typ 6 HWK3/4 implantiert. Daneben wurden die Wirbel C 4 bis 7 versteift. Direkt nach der Operation litt die Patientin unter einer Schwäche an allen vier Extremitäten. Trotz zweier Revisionsoperationen auf Grund von postoperativer Nachblutung und Müyelonkompression war die Patientin seit der Operation unterhalb des 3. Halswirbels querschnittsgelähmt.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte mit dem Urteil die vorangegangene Entscheidung des Landgericht Arnsberg.
Julia Fellmer
Rechtsanwältin