Haftung der Presse für rechtswidrige Veröffentlichungen und Artikel - Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des guten Rufs des Unternehmens

Medien- und Presserecht
28.05.2009868 Mal gelesen

Die Presse ist ein Garant für eine funktionierende Demokratie und unverzichtbares Kontrollorgan in unserer Gesellschaft. Oftmals werden jedoch die Grenzen der erforderlichen und zulässigen Berichterstattung überschritten und es drohen Rechtsverletzungen Dritter.

In diesen Fällen sind die Opfer nicht schutzlos gestellt und können sich erfolgreich gegen die Presse bzw. die Art und Weise der Berichtersattung zur Wehr setzen.

Unterlassungsanspruch


Dies setzt zunächst einen Unterlassungsanspruch voraus, der in der Regel angenommen werden kann, wenn das Presseorgan eine falsche Tatsachenbehauptung verbreitet. Dies gilt selbst dann, wenn die falsche Tatsachenbehauptung trotz hinreichend ausgeübter Sorgfalt und in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte und im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gerechtfertigt war.
Dies wird damit begründet, dass die Presse nach Kenntnisnahme von der unrichtigen Darstellung kein berechtigtes Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Falschaussage hat. Im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt dann das Abwehrinteresse des Verletzten dem Interesse der Presse an der Aufrechterhaltung der Behauptung.

Konkrete Unterlassungserklärung

Die Presse ist allerdings nur dann zur Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet, wenn die Unterlassungserklärung derart konkret formuliert wurde, dass die Presse erkennen kann, was an der Tatsachenbehauptung falsch war. Nur dann ist sie zur Unterlassung verpflichtet.

Kostentragungspflicht

Hinsichtlich der Kosten des außergerichtlichen Verfahrens besteht die presserechtliche Besonderheit, dass die Presse wegen der Kosten nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn sie sich im Falle eines zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gerechtfertigten Artikels, der sich im Nachhinein erst als unzulässig erweist, der hinreichend bestimmten Abmahnung unterwirft und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Stellt sich allerdings erst im gerichtlichen Verfahren die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung heraus und erfolgt die Unterwerfung erst im laufenden verfahren, so ist die Presse in jedem Fall zur Kostentragung verpflichtet. Insbesondere in diesen Fällen schließen sich oftmals Schadensersatzansprüche und Geldentschädigungsansprüche an.

Haftung für Äußerungen von Dritten

Sofern Äußerungen von Dritten über die Presse veröffentlicht werden, kann dennoch ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Presse bestehen, auch wenn diese sich von den Äußerungen Dritter distanziert, indem die Äußerungen bspw. zitiert werden.
Derart soll verhindert werden, dass die Presse sich mittels einer solchen Distanzierung jeglicher Haftung entziehen kann. Aus diesem Grunde kann sich die Presse nur dann erfolgreich von den fremden Äußerungen distanzieren, wenn auch ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht oder bestand. Dies gilt es im Einzelfall zu klären.

Verhinderung eines Presseartikels / vorbeugender Unterlassungsanspruch


In der täglichen medienrechtlichen Praxis wird nicht selten von Unternehmen, Personen der Zeitgeschichte und auch Prominenten der Wunsch geäußert, man möge doch die Veröffentlichung eines Presseartikels kurz vor Redaktionsschluss verhindern.
Tatsächlich besteht diese Möglichkeit - jedoch nur unter strengsten Voraussetzungen, da keine Zensur stattfinden soll. Auf der anderen Seite muss Unternehmen und Prominenten die effektive Möglichkeit eingräumt werden, gegen die Boulevardpresse vorzugehen, sei es aus Gründen des guten Rufs, des Unternehmens oder weil eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeits zu besorgen ist.



Datum: 31.03.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Mehr über: Unterlassungsanspruch, Geldentschädigung, Recht am Unternehmen
 

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