Persönlichkeitsrecht – Schutz für Prominente vor den Medien – Geldentschädigung, Schadensersatz und fiktive Lizenzgebühr

Medien- und Presserecht
08.07.20091168 Mal gelesen

Die Berichterstattung über das Geschehen in der Welt ist unverzichtbar in der heutigen Zeit. Allerdings werden zu oft Grenzen überschritten - und das wissentlich. Falschberichterstattungen, Verleumdungen, üble Nachreden und Rechtsverletzungen seitens der Medienwelt und Paparazzi gehören zum Alltag. Betroffen sind hiervon vor allen Dingen Prominente, die in der Öffentlichkeit stehen. Dieser Zustand muss nicht geduldet werden - auch nicht von Prominenten! Die bestehenden Gesetze und Rechte bieten auch prominenten Persönlichkeiten effektive Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes und nicht zuletzt das Strafgesetzbuch bieten einen umfassenden Schutz. Im außergerichtlichen Bereich können die Verletzer kostenpflichtig abgemahnt werden. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, steht das Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes vor Gericht zur Verfügung. Betroffene können derart die Unterlassung von falschen Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik ebenso erreichen wie die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Geldentschädigungen - umgangssprachlich auch als "Schmerzensgeld" bezeichnet - und Schadensersatzansprüche können vor Gericht im Rahmen einer Klage geltend gemacht werden. Solche Geldentschädigungen kommen insbesondere bei rechtswidrigen Fotoveröffentlichungen in Betracht. Soweit eine kommerzielle Nutzung des Bildes stattfindet, indem es zum Beispiel in der Boulevardpresse auftaucht, kann daneben eine fiktive Lizenzgebühr geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass nicht nur die ideellen Interessen der abgelichteten Person geschütz werden, sondern auch deren geschäfliche Interessen. Die Höhe der Zahlungsansprüche hängt dabei vom Einzelfall ab. Dies können 125 € für die Veröffentlichung eines im Rahmen einer Modenschau erstellten und in einer Werbeanzeige veröffentlichten Fotos sein bis hin zu 70.000 € für die anzügliche Bloßstellung einer Schülerin aufgrund ihres verfänglichen Namens ("Lisa-Loch"- Fall) in einer Fernseh-Show.

Weitere Beispiele:  

- 20.000 € für die Nachsage einer Affäre mit einem Prominenten (Boris Becker)           
- 50.000 DM für Behauptung, Geschäftsmann handelt mit Drogengeldern
- 150.000 DM für fünfzehn Paparazzifotos einer Prominenten im Rahmen eines privaten Badeurlaubs (Hera Lind)
- 200.000 DM für mehrere Paparazzifotos einer prominenten Person beim intimen und privaten Austausch von Zärtlichkeiten (Prinzessin Carolin von Monaco)


Datum: 11.02.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Persönlichkeitsrecht
mehr über: Geldentschädigung, Schadensersatz, fiktive Lizenzgebühr

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