Verwendung fremder Fotos für den eigenen Ebay-Auftritt

Medien- und Presserecht
23.01.2016294 Mal gelesen
Sofern Sie für die Bebilderung Ihres Ebay-Angebots fremde Fotos aus dem Internet verwenden, begehen Sie hierdurch eine Urheberrechtsverletzung.

Sofern Sie für die Bebilderung Ihres Ebay-Angebots fremde Fotos aus dem Internet verwenden, begehen Sie hierdurch eine Urheberrechtsverletzung. Im Anschluss daran kann sehr schnell eine Abmahnung folgen. Denn immer mehr Kanzleien spezialisieren sich darauf, solche Rechtsverstöße aufzuspüren und sehr kostspielige Abmahnungen an die Rechtsverletzer zu versenden.


Oftmals werden den Abmahnungen deutlich überzogenen Streitwerte zugrunde gelegt, die einen Rückhalt in der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr finden können. Hieraus resultieren sodann entsprechend hohe Anwaltskosten des abmahnenden Anwalts, die in der Abmahnung gleich mit geltend gemacht werden. Schließlich soll unter Setzung einer sehr kurzen Frist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden.


Handelt es sich bei einem Ebay-Verkäufer um einen privaten Anbieter, sind die geforderten Schadensersatzansprüche in derartigen Abmahnschreiben oft deutlich zu hoch berechnete bzw. geschätzt. Denn als Berechnungsgrundlage wird regelmäßig die sogenannte MFM Tabelle (Vergütungstabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketingzugrunde) herangezogen, die die marktüblichen Honorare für Fotografen erfasst. Hierbei handelt es sich jedoch um Honorare, die auf dem gewerblichen Markt angesetzt werden.


Private Verkäufer bei Ebay nutzen die fremden Bilder jedoch nicht gewerblich, daher kann die MFM Tabelle auch nicht pauschal als Berechnungsgrundlage für derartige Rechtsverletzungen herangezogen werden. Dies bestätigte jüngst auch das AG Hannover in seinem Urteil vom 24.04.2013 Az. 550 C 1163/12.


Auch die Streitwerte im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch sind in den letzten Jahren durch die Gerichte deutlich nach unten korrigiert worden. Im Hinblick auf Verbraucher findet sich in § 97a UrhG nun sogar eine Deckelung des Streitwertes auf 1.000,00 €. Aber auch im Hinblick auf Kleingewerbetreibende sowie bei einem geringen Nutzungsumfang der Bilder werden Streitwerte die 6.000,00 € übersteigen von den Gericht oftmals nach unten korrigiert.


Schließlich sollten Sie vorsichtig sein, bei beiliegenden vorgefertigten Unterlassungserklärungen durch den gegnerischen Anwalt. Diese sind in der Regel viel zu weit gefasst. Insbesondere wird gerne die Verpflichtung zur Zahlung einer konkreten Schadensersatzsumme in die Erklärung mit aufgenommen. Dies hat in einer Unterlassungserklärung nichts zu suchen. Der Unterlassungs-anspruch ist ein eigenständiger unabhängiger Anspruch zu den gleichzeitig geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Eine Zahlungsverpflichtung sollte in keinem Fall mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung verknüpft werden.


Wollen Sie sich gegen eine erhaltene Abmahnung wehren? Ich helfe Ihnen bei der Erstellung einer Unterlassungserklärung und überprüfe das Abmahnschreiben. Zu meinen Mandanten zählen bundesweit betroffene Abgemahnte. Sie können mich telefonisch unter 040/42935612 oder per E-Mail info@medienrechtweber.de erreichen.