Ehrverletzende Äußerungen in Bewertungsportalen

Medien- und Presserecht
07.03.2014458 Mal gelesen
Welche Maßnahmen stehen den Betroffenen zur Seite, um sich gegen beleidigende und verleumderische Äußerungen auf Bewertungsplattformen im Internet zur Wehr zu setzen?

Zunächst ist ein Vorgehen gegen den Autor der rechtswidrigen Äußerung in Betracht zu ziehen. Dieser kann auf Beseitigung und Unterlassung der Äußerung in Anspruch genommen werden. Daneben kann der Portalbetreiber selbst, also derjenige der dem Autor die Verbreitung seiner Äußerung durch die Plattform erst ermöglicht auf Löschung des Beitrags in Anspruch genommen werden.

So oder so verfolgt der Betroffene jedenfalls das Ziel den rechtsverletzenden Beitrag so schnell wie möglich aus dem Internet entfernen zu lassen, damit eine Schädigung seiner Reputation verhindert wird. Da in solchen Fällen ein schnelles Handeln erforderlich ist und auf das Urteile eines langwierigen Prozesses nicht gewartet werden kann, sind diese Angelegenheiten regelmäßig in Eilverfahren, also im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, durchzuführen. Insoweit wird gegen den Gegner eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es ihm untersagt, die rechtsverletzende Äußerung künftig weiter zu verbreiten.

Liegt ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch die getätigte Äußerung vor, besteht gegen den Schädiger sogar ein Anspruch auf Geldentschädigung.

Bei den Betroffenen handelt es sich häufig um Berufsgruppen wie Ärzte, Onlinehändler, Reiseveranstalter, Hotelbetreiber oder auch Lehrer. In diesen Bereichen finden sich die bekanntesten und größten Bewertungsportale im Internet.

Wollen Sie gegen die Verletzung Ihrer Rechte im Internet vorgehen? Ich helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und prüfe, gegen wen Sie sich in Ihrem speziellen Einzelfall wenden sollten. Sie können mich telefonisch unter 040/42935612 oder per E-Mail info@medienrechtweber.de erreichen.