Veröffentlichung von Vornamen und Alter der Adoptivtochter eines "prominenten" Vaters - zulässig? Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Veröffentlichung von Vornamen und Alter der Adoptivtochter eines "prominenten" Vaters - zulässig? Entscheidung des Bundesgerichtshofs
05.11.2013275 Mal gelesen
Über die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines "prominenten" Vaters hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.

Im Ergebnis musste die Adoptivtochter des Prominenten Günter J. - die Klägerin - die Veröffentlichung hinnehmen.

Das Ergab die Abwägung zwischen ihren Persönlichkeitsrechten und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit, wie aus der heutigen Pressemitteilung des BGH zu dem Urteil vom 5.11.2013 - VI ZR 304/12 hervorgeht. Zwar sei durch die Veröffentlichung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin betroffen. Sie müsse die Veröffentlichung jedoch hinnehmen. Durch verschiedene Presseberichte in den Jahren 2006 bis 2008 über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
www.Kanzlei-Wienen.de