Der öffentlich-rechtliche und der private Rundfunk

Der öffentlich-rechtliche und der private Rundfunk
31.10.2013877 Mal gelesen
Wird in einer Zeitung etwas über Sie geschrieben, wogegen Sie vorgehen möchten, gibt Ihnen das klassische Presserecht Möglichkeiten an die Hand, dagegen vorzugehen. Was,wenn die Äußerungen Im Radio oder TV erfolgen?Erfahren Sie in diesem Artikel mehr über das rundfunkrechtliche System in Deutschland

Wird in einem Zeitungsartikel etwas über Sie geschrieben, wogegen Sie vorgehen möchten, gibt Ihnen das klassische Presserecht Möglichkeiten an die Hand, dagegen vorzugehen. Erfolgen die Äußerungen im Internet, gelten ergänzend die besonderen Vorschriften des Telemedienrechts. Und erfolgt die Verletzung im Rahmen einer TV-Sendung oder eines Hörfunkbeitrags, ist das Rundfunkrecht heranzuziehen. Zwischen den einzelnen Medien bestehen große Unterschiede. Doch wie ist das rundfunkrechtliche System in Deutschland eigentlich aufgebaut?

 

Der Begriff des Rundfunks

Die ganz klassische Definition des Rundfunks ist in § 2 des Rundfunkstaatsvertrags zu finden. Hiernach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Entscheidend ist hier die Abgrenzung zu den Telemedien. Fehlt eines der Merkmale - wird z.B. nicht entlang eines Sendeplans gesendet -, handelt es sich um ein Telemedium. Wenn etwa eine bereits im Fernsehen gelaufene Sendung im Nachhinein zum Abruf in einer sog. Mediathek bereitgestellt wird, so wird diese nicht mehr entlang eines Sendeplans dargeboten. Somit handelt es sich in diesem Moment nicht mehr um Rundfunk, sondern um ein Telemedium. Oder findet die Vorführung nur in einem familiären Kreis statt, so wird die Sendung nicht einem unbestimmten, sondern einem begrenzten, genau bestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt.

 

Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk

Im Laufe der letzten ca. 30 Jahre haben sich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hohe Anforderungen an den Rundfunk herausgebildet. Demnach ist die Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG eine sog. dienende Freiheit. Dem Veranstalter von Rundfunk kommt eine besondere Aufgabe zu. Ihn trifft der sog. Grundversorgungsauftrag: Danach muss die gesamte Bevölkerung in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informiert werden, wodurch die Meinungsvielfalt gesichert werden soll. Im Klartext bedeutet dies, der Rundfunk muss alle Sparten - etwa sowohl Nachrichten als auch Unterhaltung - zur Verfügung stellen, dabei die gesamte Vielfalt von Meinungen zu Wort kommen lassen - also etwa zu allen größeren politischen Richtungen Informationen bringen - und dies dem breitestmöglichen Zuschauer- und Zuhörerkreis anbieten - also durch die technischen Mittel, die den meisten Bürgern zur Verfügung stehen. Dadurch soll der Rundfunk den Bürger in die Lage versetzen, dass dieser sich eine ganz persönliche demokratische Meinung bilden kann. Jedoch gibt es in der Ausgestaltung verschiedene Modelle. In Deutschland hat sich eine Mischung etabliert. So gibt es das Nebeneinander zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk (sog. duale Rundfunkordnung). Der öffentlich-rechtliche Veranstalter muss im Programm jedes einzelnen Senders die gesamte Bandbreite der Meinungen widerspiegeln (Binnenpluralismus), während die privaten Sender nicht jeder für sich, sondern durch die Anzahl aller Veranstalter zur Meinungsvielfalt beitragen muss (Außenpluralismus). Demnach sind die Anforderungen an den Grundversorgungsauftrag bei den öffentlich-rechtlichen Sendern höher. Um die entsprechende Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, gibt es eine Aufsicht. Jedoch ist wichtig zu wissen, dass es sich nur um eine begrenzte Staatsaufsicht handelt. Denn im Rundfunkrecht gilt das Prinzip der Staatsferne, wonach Rundfunk von staatlicher Beherrschung und Einflussnahme frei sein muss.

 

Aktuelle Probleme

Eine Einordnung einzelner Dienste unter den klassischen Rundfunkbegriff wird dann problematisch, wenn es nicht mehr nur das Fernsehen oder das Internet gibt, sondern Mischformen wie etwa Hybrid-TV. Folgeproblem ist nämlich, wann die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags für den Rundfunk anzuwenden sind, und wann die für das Telemedium. Welche Regelungen dies sind und inwieweit die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern hier eine Rolle spielt, darauf soll in einem weiteren Artikel zum Rundfunkrecht eingegangen werden.

Haben Sie spezielle Fragen zu Berichterstattungen über Sie im Fernsehen? Wir helfen Ihnen gern.

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen. Rechtsanwältin Scharfenberg

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