Caroline von Hannover verliert vor dem EGMR

Caroline von Hannover verliert vor dem EGMR
30.10.2013458 Mal gelesen
Es sind zahlreiche Entscheidungen, die die presserechtliche Rechtsprechung geprägt haben: Urteile, in denen es um die Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin von Caroline von Hannover ging. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie der EGMR entschieden hat.

Es sind zahlreiche Entscheidungen, die die presserechtliche Rechtsprechung geprägt haben: Urteile, in denen es um die Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin von Caroline von Hannover ging. Dabei schien sich herausgebildet zu haben, dass der EGMR die Entscheidungen deutscher Gerichte, die zumeist eine Ablehnung der Ansprüche Carolines beinhalteten, gerne in Frage stellen würde. Nicht so aber in der aktuellen Entscheidung des EGMR, wie aus einer entsprechenden Pressemittelung hervorgeht (Entscheidung vom 19. September 2013, Az. –  8772/10 –, veröffentlicht unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng-press/Pages/search.aspx#{%22sort%22:[%22kpdate%20Descending%22]}).

 

Was war passiert?

 

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „7 Tage“ von 2002, in der unter anderem ein Urlaubsfoto Carolines mit ihrem Ehemann Ernst August von Hannover in Kenia abgedruckt war. Überschrieben war der Artikel mit „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam“ und beschäftigte sich mit dem Thema, dass auch Prominente wie das Ehepaar von Hannover ihre Ferienvillen an Dritte vermieten. Gegen die Veröffentlichung des Fotos ging Caroline vor Gericht vor, scheiterte aber vor allen deutschen Instanzen inklusive des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, Az. VI ZR 67/08).  

 

Wie sind die rechtlichen Grundlagen?

 

Die deutschen Gerichte wiesen die Klage von Caroline mit folgender – nach den Regeln des deutschen Rechts sehr gut vertretbarer - Begründung ab: Zwar handle es sich um eine Abbildung von Personen, die grundsätzlich nach § 22 S. 1 KUG der Einwilligung des Abgebildeten bedürfen. Bei der Klägerin als Prominente handle es sich um eine bekannte Person und bei dem Foto um ein Ereignis der Zeitgeschichte, weshalb eine Einwilligung entbehrlich sei, wenn nach einer Interesseabwägung keine Verletzung eines berechtigten Interesses der Abgebildeten i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG gegeben sei. Ein vorrangiges berechtigtes Interesse der Presse ergebe sich hier aber aus der sozialkritischen Auseinandersetzung mit dem Thema der Vermietung von Ferienhäusern und andere Sparmaßnahmen durch Prominente, welches ein Ereignis der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstelle und damit den Abdruck des Fotos rechtfertige. Gegen diese Entscheidungen ging Caroline mit einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg – ohne Erfolg.

 

Wie argumentiert der EGMR?

 

Der EGMR sah die Argumentation der deutschen Gerichte als richtig an und wies die Beschwerde Carolines zurück. Auch er sah in der sozialkritischen Auseinandersetzung einen hinreichenden Anlass für den Abdruck des Fotos und keinen Verstoß gegen die bisherige EGMR-Rechtsprechung. Zudem habe Caroline von Hannover nicht behauptet, das Foto sei heimlich aufgenommen worden.

 

Warum aber ist diese Entscheidung so überraschend? Weil der EGMR in einem Urteil vor neun Jahren noch die deutsche Rechtsprechung massiv kritisiert und als Verstoß gegen Art. 8 EMRK gewertet hat, wenn mit der pauschalen Begründung, es liege eine absolute Person der Zeitgeschichte vor, ein Eindringen in die Privatsphäre durch Abdruck privater Bilder gerechtfertigt werde (EGMR (III. Sektion), Urteil vom 24. 06. 2004, Aktz.: 59320/00). Eben gerade auf Basis dieser Kritik haben BGH und BVerfG nunmehr nicht mehr auf die Einstufung als absolute Person der Zeitgeschichte, sondern vorrangig auf den Zweck der Berichterstattung als „Ereignis der Zeitgeschichte“ abgestellt. Es erfolgte eine deutliche Abkehr von den früher verwendeten und vom EGMR schwer kritisierten Begriffen der relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte. Dass der EGMR die Argumentation nunmehr als richtige Anwendung seiner Rechtsprechung gewertet hat, dürfte ein Segen für die Yellow Press sowie einige Presserechtler sein, die nunmehr in dieser Frage eine gewisse Rechtssicherheit annehmen dürften.

 

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Rechtsanwältin Scharfenberg

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