Die Kunstfreiheit und ihr Verhältnis zum allgemeinem Persönlichkeitsrecht

Die Kunstfreiheit und ihr Verhältnis zum allgemeinem Persönlichkeitsrecht
22.10.2013824 Mal gelesen
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein bewegtes Leben hinter sich, weil sie als berühmte Persönlichkeit im Rampenlicht standen. Nun wird über diese Begebenheit ein Film gedreht, bei dem Ihre Figur nachgespielt wird. Jedoch weicht der Film von den Tatsachen ab und schädigt womöglich Ihren Ruf!

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein bewegtes Leben hinter sich, weil sie als berühmte Persönlichkeit im Rampenlicht standen oder durch Teilnahme an einem Ereignis oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe von zeitgeschichtlicher oder gesellschaftlich hoher Bedeutung von allgemeinem Interesse waren. Nun wird über diese Begebenheit ein Film gedreht, bei dem Ihre Figur nachgespielt wird. Als Sie den Film schauen, stellen Sie fest, dass bestimmte Situationen völlig abweichend davon gezeigt werden, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben und Sie in einem Licht dargestellt werden, das Ihren Ruf schädigen könnte. Sie fragen sich, ob Sie hiergegen vorgehen könnten? Einen Überblick über die rechtlichen Probleme in diesem Zusammenhang soll der folgende Artikel geben.

 Die betroffenen Grundrechte

Wenden Sie sich in dem beschriebenen Fall gegen den Filmregisseur oder den Sender, wird dieser sich vermutlich auf das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Kunst in diesem Sinne ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (vgl. Mephisto-Urteil, BVerfGE 30, S. 173 ff.). Geschützt ist hierbei aber nicht nur die künstlerische Betätigung selbst, also die entsprechenden Handlungen (sog. Werkbereich), sondern auch die Darbietung und die Verbreitung des Kunstwerks, also die Zurverfügungstellung des Werkes an die Öffentlichkeit (sog. Wirkbereich). Diese Kunstfreiheit kann dabei durch Gesetze nicht beschränkt werden, unterliegt jedoch den sog. verfassungsimmanenten Schranken. Im Klartext heißt dies, dem Künstler ist nicht alles erlaubt, er muss auf die Grundrechte anderer - insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG - Rücksicht nehmen. Sie können nun also dem Regisseur oder Sender entgegnen, es sei durch die Darstellung Ihrer Person Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt. Im Rahmen einer Abwägung muss nun ermittelt werden, welchem Grundrecht in Ihrem konkreten Fall der Vorrang zu gewähren ist. Für diese Beurteilung haben sich im Laufe der Jahre durch verschiedene Fälle in der Rechtsprechung bestimmte Grundsätze herausgebildet.

Was ist bei der Abwägung zu beachten?

Ein bekannter Fall in diesem Zusammenhang ist der Fall "Esra" (BGH 21.6.2005, Az VI ZR 122/04; BVerfG 13.6.2007, Az. 1 BvR 1783/05). Hier ging es um einen Roman über die Liebesbeziehung der Titelfigur mit dem Ich-Erzähler. Die Gerichte gaben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin den Vorrang und entwickelten folgende Grundsätze:

Als erster Schritt ist zu ermitteln, ob die Peson überhaupt identifizierbar ist, wofür jedoch eine Erkennbarkeit für einen begrenzten Bekanntenkreis ausreicht. Dann muss es zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung kommen. Das Werk muss dabei zunächst als Fiktion angesehen werden. Wenn erkennbar ist, dass eine reale Person Vorlage für die Geschichte ist, stellt dies noch nicht automatisch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, denn in einem fiktiven Werk erwartet der Leser keine Schilderungen über wahre Personen. Wenn der Autor dem Leser nahe legt, das Erzählte gäbe gar keine Fakten wieder, bleibt es bei dem fiktionalen Charakter. Wenn er hingegen die reale Person nicht hinreichend genug verfremdet, sondern die Übereinstimmung mit ihr stärker ist, wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen schwerer. In dem zu entscheidenden Fall war die Tatsache, dass der Autor als Ich-Erzähler auftrat, ein Indiz dafür dass er hier eine Wirklichkeit abbilden wollte. Diese Grundsätze entwickelten sich in der folgenden Rechtsprechung fort (z.B. "Ehrensache", BVerfG vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 1533/07; "Contergan-Film", BVerfG vom 29.8.2007, 1 BvR 1224/07) und können als Richtlinien für die Bewertung derartiger Fälle herangezogen werden. Demnach müsste auch in unserem Fall im Rahmen der Abwägung untersucht werden, inwieweit eine Verfremdung Ihrer Person in dem Film erfolgt.

Möchten Sie sich gegen eine Darstellung Ihrer Person wehren? Wir helfen Ihnen bei der Beurteilung Ihrer Erfolgschancen in Ihrem konkreten Einzelfall! Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg

Hohenzollerndamm 196

10717 Berlin

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