Der Streitwert im Presserecht - eine kurze Übersicht über die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens

Der Streitwert im Presserecht - eine kurze Übersicht über die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens
07.10.20133560 Mal gelesen
Wenn eine Äußerung über Sie verbreitet wird, gegen die Sie gerichtlich vorgehen möchten, stellt sich in einem solchen Fall zu allererst die Frage: Was kann hier an Kosten auf Sie zukommen? Das hängt ganz erheblich vom Streitwert ab. Wie berechnet sich der Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens?

Wenn eine Äußerung über Sie verbreitet wird, gegen die Sie gerichtlich vorgehen möchten, weil sie etwa von dem sich Äußernden verlangen, dass er die Äußerung im Internet löscht oder derartiges künftig nicht mehr in der Zeitung verbreitet oder aber, wenn sie ihn zum Abdruck einer Gegendarstellung bewegen möchten, brauchen Sie anwaltliche Hilfe. Gern stehen wir Ihnen tatkräftig zur Seite. Doch oftmals stellt sich in einem solchen Fall zu allererst die Frage: Was kann hier an Kosten auf Sie zukommen? Das hängt ganz erheblich vom Streitwert ab. Wie sich dieser berechnet, darüber soll dieser Artikel einen ersten Überblick geben.

 

Grundsätzliches zum Streitwert

Der Streitwert ist wichtig, weil auf seiner Grundlage die Gerichts- und die Anwaltskosten berechnet werden, die sich nach dem Gerichtskostengesetzt (GKG) und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Weiterhin ist entscheidend, ob es sich nur um eine beratende Tätigkeit des Anwalts handelt, ob es sich um einen Rechtsstreit im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt, ob dieser mit oder ohne mündliche Verhandlung erfolgt oder ob eine Hauptsacheklage erfolgt. Bei der im Presserecht äußerst häufigen einstweiligen Verfügung gilt gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, dass der Streitwert nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Das Gericht setzt den Streitwert demnach meist durch Beschluss im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung fest. Es ist demnach zwar grundsätzlich frei, zur vorläufigen Ermittlung der zu erwartenden Kosten kann man jedoch verschiedene Kriterien zur iHilHilfe nehmen.

 

Die Kriterien

Bei der Berechnung des Streitwertes werden grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Hierzu zählen vor allem folgende Gegebenheiten:

-          Wie groß ist der Empfängerkreis? Welche Auflage und welchen Verbreitungsgrad hat die Zeitung? Erscheint sie überregional und täglich oder nur unregelmäßig?

-          Welche Stellung hat der Antragsteller? Ist er z.B. in der Öffentlichkeit sehr bekannt?

-          Wie intensiv ist der Eingriff? Wird der persönliche oder der private Ruf schwer geschädigt?

-          Ist der Beitrag von großem allgemeinen Interesse? Hat etwa die Öffentlichkeit ein erhöhtes Interesse am Abdruck einer Gegendarstellung?

-          Handelt es sich um mehrere Behauptungen, gegen die vorgegangen werden soll? Oder wird neben der Printausgabe gleichzeitig auch gegen die Onlineausgabe vorgegangen? Ob gegen Verlag und verantwortlichen Redakteur oder nur gegen einen der beiden vorgegangen wird, ist hingegen unerheblich.

-          Wird nicht nur der Abdruck einer Gegendarstellung verlangt, sondern auch die Aufnahme dieser Tatsache im Inhaltsverzeichnis? Soll der Abdruck vielleicht sogar auf dem Titelblatt erfolgen und unter ganz besonderen Umständen?

 

Beispiele aus der Rechtsprechung

Auf Grundlage dieser Kriterien haben sich bestimmte Richtwerte in der Rechtsprechung herausgebildet, die als weiterer Anhaltspunkt für die Einzelfallbestimmung herangezogen werden können. Im Fall von Gegendarstellungsbegehren kann demnach von Streitwerten zwischen 10.000 (z.B. bei Äußerung "Ich suche einen Mann" im Onlineportal) und 50.000 Euro (z.B. als Chefin der Münchener Fremdenverkehrsamtes gegen die BILD München vorging) ausgegangen werden. Bei Abdrucken in der Zeitschrift "Focus" wurden danach Streitwerte von 10.000 bis 40.000 Euro angenommen, wohingegen der Wert sich bei einem Beitrag auf ProSieben auf 25.000 Euro belief. Bei einer Gegendarstellung auf dem Titelblatt lag der Wert auch schon bei 40.000 Euro. Bei Unterlassungsstreitigkeiten dürfte im Fall von einfach gelagerten Sachverhalten meist ein Wert zwischen 10.000 und 15.000 Euro angenommen werden, wobei man als Anhaltspunkt die Zahl der einzelnen Angriffe gegen die Äußerungen mit durchschnittlich 5.000 Euro multiplizieren kann. Auch hier kann es aber bei besonderer Schwere dazu kommen, dass das Gericht einen Streitwert bis zu 50.000 Euro festsetzt.

 

Wie Sie sehen, hängt die Ermittlung vom konkreten Einzelfall ab. Wenn Sie gegen Äußerungen vorgehen möchten, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir haben nicht nur den Blick auf die rechtlichen Ergebnisse, sondern ermitteln, welcher Streitwert in Ihrem speziellen Einzelfall anzusetzen sein wird und welche Kosten demnach auf Sie zukommen können. Bei uns steht die Kostentransparenz für unsere Mandanten genauso an erster Stelle wie die Einschätzung der Erfolgsaussichten. Denn wir wissen, dass jeder rechtliche Lösung auch wirtschaftlich vernünftig sein muss.. Sie erreichen uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg

 www.ra-scharfenberg.com

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