Wenn Äußerungen in der Berichterstattung nicht ganz so einfach einzuordnen sind…

Wenn Äußerungen in der Berichterstattung nicht ganz so einfach einzuordnen sind…
30.09.2013347 Mal gelesen
Im folgenden Artikel sollen die Unterschiede der Art der Äußerungen in der Berichterstattung erläutert werden und wie man gegen diese vorgehen kann.

Eigentlich ist der Grundsatz leicht: Behauptet jemand in der Presse, eine bestimmte Person sei z. B. Mitglied der NPD und handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung, dann kann der Betroffene ohne weiteres z.B. den Abdruck einer Gegendarstellung verlangen. Wird dagegen geäußert, die politischen Ansichten der Person seien untragbar, so wird eine Meinung geäußert, der - je nach den Umständen - nur ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden kann. Wie liegt es aber, wenn eine Äußerung auf den ersten Blick nicht eindeutig dem einen oder dem anderen zugeordnet werden kann?

 

Eindrücke, die hinterlassen werden

 

Manchmal läuft man am Kiosk vorbei und liest in Großbuchstaben auf der Titelseite einer Zeitschrift z. B. ein Zitat wie etwa "Caroline - Tapfer kämpft sie gegen Brustkrebs", wie es Prinzessin Caroline von Monaco einst erging. Was wäre da Ihre erste Assoziation? Natürlich, dass diese Frau an Brustkrebs erkrankt ist. Schlägt man nun aber das Heft tatsächlich auf, erfährt man, dass sich Caroline von Monaco lediglich für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung der Krankheit einsetzt. Für sich genommen ist die Äußerung zwar grundsätzlich nicht falsch. Wenn aber auf der Titelseite der Zeitschrift eine derart verkürzte Zusammenfassung ohne weitere Erläuterungen, dieser einzige Satz, zu lesen ist und der sog. Kioskleser nicht weiter nachliest, könnte bei ihm eben der Eindruck entstehen, die Frau leide selbst an der Erkrankung, was durch die Worte "tapfer" und "kämpft" noch unterstrichen wird. Damit würde letztendlich durch diese Form der Äußerung eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt werden. Hiergegen hätte die Betroffene - obwohl die Äußerung für sich genommen ja nicht falsch ist - einen Richtigstellungsanspruch: Denn der entstandene Eindruck macht die Äußerung zu einer falschen Tatsachenbehauptung. Auch könnte die Betroffene eine Ergänzung der Art verlangen, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass es sich bei dem "Kampf" nicht um denjenigen gegen eine eigene Erkrankung, sondern vielmehr gegen denjenigen sämtlicher Frauen handelt und sie selbst keinen Brustkrebs habe. Im vorliegenden Fall wurde ihr aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sogar eine Geldentschädigung zugestanden (BGH vom 05.12.1995; Az. VI ZR 332/94). Eine Ergänzung kann etwa auch verlangt werden, wenn über die Verurteilung zu einer Straftat berichtet wird, der Betroffene aber später in höherer Instanz freigesprochen wird und demnach später diese Tatsache als eine solche, die für eine umfassende und zutreffende Beurteilung des Sachverhalts zwingend erforderlich ist, fehlte.

 

Fragen, die gestellt werden

 

Des Weiteren können Äußerungen auch in Form von Fragen auftreten. Handelt es sich dabei um eine sog. "offene Frage", kann der Leser selbst zwischen mehreren Antwortmöglichkeiten wählen und die Frage soll ihm lediglich einen Denkanstoß geben, um sich eine eigene Meinung zu bilden. Beispiel: In einem Interview wird gefragt: "Wie stehen Sie zu den Ansichten der NPD?" Hier wird nicht die Antwort vorweggenommen, sodass die Frage auch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein muss. Ganz anders liegt der Fall, wenn bei einer Frage dem Leser die Antwort schon suggeriert wird, es sich also lediglich um eine sog. "rhetorische Frage" handelt. Beispiel: "Udo Jürgens - Im Bett mit Caroline? - In einem Interview antwortet er eindeutig zweideutig". Hier liegt eine bloß als Frage getarnte, verschleierte Tatsachenbehauptung vor, die dem Leser ganz klar eine vorrangige Antwortvariante auferlegt, nämlich die Bejahung der Frage. Dass Frau von Monaco in diesem Fall ein Richtigstellungs- und zugleich auch ein Entschädigungsanspruch zugestanden werden musste, liegt wohl auf der Hand (BGH 09.12.2003 - VI ZR 38/03).

 

Ist auch über Sie eine Äußerung getätigt worden, gegen die Sie jetzt vorgehen wollen? Wir helfen Ihnen dabei, in Ihrem speziellen Einzelfall einzuschätzen, wie die Aussage konkret einzuordnen ist und welche Ansprüche Ihnen zustehen. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg

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