Zwar entstamme das Lichtbild selbst, das die Antragstellerin und ihren Ehemann bei einem öffentlichen Auftritt zeigte, aus einem Kontext, den man als zeitgeschichtliches Ereignis bewerten könne.
In diesem Kontext sei die Veröffentlichung des Lichtbildes aber nicht erfolgt, so dass der zeitgeschichtliche Wert des Lichtbildes selbst in der allein streitgegenständlichen konkreten Berichterstattung nicht erheblich sei.
Auch aus der begleitenden Wortberichterstattung konnte das Gericht kein zeitgeschichtliches Ereignis herleiten.
Die Entscheidung finden Sie hier im Volltext.
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
www.filesharing-klage.de
info@filesharing-klage.de
www.kanzlei-wienen.de