Facebook – die Nutungsbedingungen (Teil 2)

Facebook – die Nutungsbedingungen (Teil 2)
10.09.2013574 Mal gelesen
Facebook hat seine AGB immer wieder geändert, nachdem vermehrt Kritik und auch Gerichtsurteile gegen Facebook die Runde machten. Dies bezog sich insbesondere auf die Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten an den vom Nutzer hochgeladenen Inhalten. Hier erfahren Sie mehr!

Facebook hat seine AGB immer wieder geändert, nachdem vermehrt Kritik und auch Gerichtsurteile gegen Facebook die Runde machten. Dies bezog sich insbesondere auf die Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten an den vom Nutzer hochgeladenen Inhalten. Besonders wichtig ist in der Praxis der Fall der hochgeladenen Fotos. Was passiert mit diesen laut den Nutzungsbedingungen und wie ist dies rechtlich einzuordnen?

 

 Rechteinräumung fragwürdig

 Laut den Nutzungsbedingungen lässt sich Facebook eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte erteilen. Für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland wird die Rechteeinräumung auf die Nutzung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt. Damit hat das Unternehmen die Regeln an den gesetzlich festgeschriebenen Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG angelehnt. Hiernach wird im Zweifel das Nutzungsrecht nur soweit übertragen, wie es ausdrücklich durch den Urheber festgelegt wurde. Gut, und schön, dass Facebook versucht, den Grundsatz zu achten. Aber kann man bei einer solchen Regelung davon sprechen, dass "ausdrücklich und genau" festgelegt wurde, für welche Fälle die Rechte übertragen wurden? Was bedeutet "in Verbindung mit Facebook"? Darf das Unternehmen meine Bilder jetzt auch außerhalb von Facebook veröffentlichen, wenn der Ort nur irgendeine Verbindung zu dem sozialen Netzwerk aufweist? Wie soll diese Verbindung aussehen? Die Regelung ist äußerst schwammig und es bestehen erhebliche Zweifel, wie weit sie tatsächlich gehen soll, sodass man im Sinne der gesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes wohl davon ausgehen muss, dass sich die Einräumung nur auf die Nutzung auf Facebook beschränkt. Damit darf das Unternehmen beispielsweise mein Profilbild für eine Werbung auf Facebook benutzen, nicht aber an andere Unternehmen verkaufen. Insoweit ist auf eine weitere fragwürdige Regelung aufmerksam zu machen: In Abschnitt 10 Nr. 3 wird darauf hingewiesen, dass Facebook Werbung möglicherweise nicht immer als solche kennzeichnet. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen das Telemdiengesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 4 Nr. 3 UWG).

  

Was passiert später mit meinen Fotos?

 Eine weitere problematische Regelung ist diejenige zur Dauer der Lizenzerteilung. Nach den Nutzungsbedingungen endet sie zwar mit dem Löschen des Profils. Jedoch werden Fotos ja oftmals durch andere Nutzer geteilt, die ihr Profil nicht löschen, z.B. auch in Nachrichten. In diesem Fall behält Facebook die Rechte an den Bildern. Interessanter ist aber noch, dass laut den AGB die Fotos für eine "angemessene Zeit" als Sicherungskopien aufbewahrt werden. Es wird aber nicht erklärt, was dies für eine Zeitspanne sein soll. Auf die Beurteilung, was Facebook insofern für angemessen hält, darauf hat der Nutzer überhaupt keinen Einfluss. Einziger Hinweis für die Beurteilung könnte die Regelung in den Datenschutzbestimmungen sein, wonach die Daten des Nutzers bis zu 90 Tage nach der Löschung des Kontos in Form von Sicherungskopien gespeichert werden. Ob diese Zeitspanne sich tatsächlich aber auch auf die Inhalte wie Fotos bezieht, darüber tappt der Nutzer im Dunkeln.

 

Änderung der Regelungen

 Bemerkenswert ist ferner, dass nach Abschnitt 14 Nr. 1 bei Änderungen der AGB, sofern diese nicht rechtlicher oder administrativer Natur sind, eine Information nicht für jeden Nutzer erfolgt. Nur wenn man bei der Facebook-Governance-Seite "gefällt mir" geklickt hat, nimmt man die Änderung überhaupt nur zur Kenntnis und kann sie kommentieren. Ein wirkliches Mitspracherecht hat man aber nicht.

 

Nach alledem müssen die AGB noch immer als teilweise ungenügend eingestuft werden. Wie es mit den Datenschutzbestimmungen von Facebook aussieht, erfahren sie in einem weiteren Teil.

 

Soweit Sie Fragen zu den AGB von sozialen Netzwerken haben, kontaktieren Sie uns. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen. Rechtsanwältin Scharfenberg

 

Hier können Sie mehr über uns erfahren:

www.ra-scharfenberg.com

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