Leistungsschutzrecht für Presseverleger tritt ab dem 01.08.2013 in Kraft

Leistungsschutzrecht für Presseverleger tritt ab dem 01.08.2013 in Kraft
24.07.2013384 Mal gelesen
Am 02.03.2013 hat der Bundestag das von der Regierungskoalition eingebrachte Leistungsschutzrecht beschlossen. Deutsche Presseverlage sollen vor Suchmaschinen geschützt werden, welche Inhalte derer wiedergeben und damit Geld verdienen, also gewerblich tätig sind.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger tritt ab dem 01.08.2013 in Kraft

Am 02.03.2013 hat der Bundestag das von der Regierungskoalition eingebrachte Leistungsschutzrecht beschlossen. Deutsche Presseverlage sollen vor Suchmaschinen geschützt werden, welche Inhalte derer wiedergeben und damit Geld verdienen, also gewerblich tätig sind. Daher soll in Zukunft für längere Texte eine Lizenzgebühr erhoben werden. Neben der Opposition waren viele Internetexperten aber auch Politiker aus der Regierungskoalition gegen das Gesetz. Der doch sehr umstrittene Weg des Leistungsschutzrechts für Verlage soll hier anhand der wesentlichen Gründe für die nunmehr verabschiedete Gesetzesänderung dargestellt werden.

Was gab Anstoß für das Vorhaben?

Die deutschen Verlage verdienen an und mit ihren publizierten Inhalten. Dies ist anhand der gekauften Zeitung einfach verständlich. Schwieriger wird es bei Inhalten von Verlagen, welche online eingestellt werden. Abgesehen werden soll einmal von derartigen Inhalten eines Zeitungsverlages, welche etwa regelmäßig nur Kunden mit einem speziellen Abonnement zugänglich sind. Hier erbringen die Kunden für die Bereitstellung der Onlineartikel eine Gegenleistung. Problematisch sind die Fälle, in denen Nachrichteninteressenten per Suchmaschine auf gewisse schützenswerte Inhalte der Verlage zugreifen können. Vor allem ist hier Google News im Blickfeld. Damit die Verlage durch diese Art der "Umgehung" keine Gewinneinbuße erleiden.

Welche Gesetzesänderung des Leistungsschutzrechts war zunächst geplant?

Mit dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden. Die Änderungen des Urheberrechtsgesetzes ist dergestalt vorgesehen, dass mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt wird, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Presseverlage können somit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Eine Ausnahme hiervon bildet die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.

Was sind die Argumente der Befürworter?

Für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger wird angeführt, die Presseverlage hätten bisher keinen ausreichenden Schutz für ihr urheberrechtlich geschützten Werke. Dies sei hingegen bei anderen Verwertern wie etwa Tonträger- oder Filmherstellern seit Jahren gesetzlich festgeschrieben. Dass gerade die Presseverleger kein Leistungsschutzrecht hätten, sei als Gesetzeslücke anzusehen. Dies habe zur Folge, dass die Verlage nicht ausreichend per Gesetzes geschützt seien. Unausweichlich wird das geforderte Schutzrecht primär im Bezug auf unrechtmäßige Ablichtung der Artikel durch Suchmaschinen im Internet angesehen, welche hiermit beträchtliche Gewinne erzielen auf Kosten der Verlage. Den deutschen Verlagen sollen keine Umsätze entgehen dadurch, dass Google und Co. über die Werbung in ihrer Suchfunktion Geld verdienen, welches die Zeitungen dann nicht mehr einbringen könnten. Zudem sei eine Verfolgung der Urheberrechte bei systematischer Ausnutzung der Presseinhalte nicht mehr möglich.

Was sind die Argumente der Kritiker?

Kritiker sehen in der praktischen Umsetzung der Idee Probleme. So stehen viele auf Seiten der Suchmaschinen und argumentieren damit, dass Inhalte im gesamten Internet nur aufgefunden werden können, wenn diese mithilfe der Eingabe in einer Suchmaschine entweder verlinkt sind oder Zitate aus den Inhalten erscheinen. Zudem geben die Pragmatiker zu bedenken, dass  es technisch einfache Möglichkeiten gibt, nicht in Suchmaschinen zitiert oder gar gefunden zu werden. Den Verlagen wird ein ausschließlich monetäres Interesse nachgesagt, weil sie diese Möglichkeit offensichtlich nicht verfolgen wollen.

Wie wirkte sich die Kritik auf die geplante Änderung des Urheberrechtsgesetzes aus?

Die in Teilen harsche Kritik führte dazu, dass die Bundesregierung einen differenzierten Gesetzesentwurf einbrachte. Gleich bleibt, dass mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt wird, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet zu veröffentlichen.

Allerdings soll ein Schutz nunmehr nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerischen Leistungen durch die Anbieter von Suchmaschinen und mit solchen vergleichbaren Anbietern geboten sein, da deren Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf gerichtet ist, im Sinne der eigenen Wertschöpfung unter anderem auf verlegerische Leistungen zuzugreifen. Ausgenommen von der Regelungen werden andere Nutzer wie Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Es soll sich also keine Änderung der Nutzungsmöglichkeit für diese Personengruppen ergeben. Im Umkehrschluss können Presseverlage also nur von Suchmaschinenanbietern und denen ähnlichen Diensteanbietern die Unterlassung der Nutzung verlangen und nur diese müssen entsprechende Nutzungslizenzen erwerben. Hiervon unberührt sind stets reine Verlinkungen sowie Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.

Im Vergleich zu dem vorherigen Gesetzesentwurf wurde zudem aufgenommen, dass "einzelne Wörter oder kleine Textbausteine" ohne Lizenzabgaben verbreitet werden können. Problematisch dürfte hieran nunmehr sein, dass es sich bei den Ergänzungen um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Schnell kommt die Frage auf, wie viele Wörter "kleine Textbausteine" haben dürfen. Und man kann einwenden, dass die Anzeige bei Google bisher auch nicht mehr ist als die Anzeige von "kleinen Textbausteinen". All dies wird wohl in der Praxis viele Fragen aufwerfen und schließlich im Zweifel von Gerichten geklärt werden müssen.

Welche Änderungen des Urheberrechtsgesetzes wurden nunmehr beschlossen?

Als wesentliche Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist die Ergänzung nach § 87e des Urheberrechtsgesetzes zu vermerken. Hieran wird künftig der neue "Abschnitt 7 Schutz des Presseverleger" mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

§ 87f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87 f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Nach Veröffentlichung der Änderungen am 14. Mai 2013 im Bundesgesetzblatt, treten die Neuerungen am 01.08.2013 in Kraft.

Ausblick

Mit diesem Gesetz wird es sehr wahrscheinlich eine Reihe neuer Gerichtverfahren geben. Auch eine neue Abmahnwelle der Presseverlage ist zu erwarten.

Wir werden Sie weiterhin über aktuelle wegführende Neuerungen zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.

Bei allen Fragen des Urheber- und Medienrechts stehen wir Ihnen zur Seite. Sie erreichen uns unter mail@ra-scharfenberg.com oder telefonisch unter 030/206 269 22.