Baden-Württemberg: "Facebook-Verbot" für Lehrer, eine erste Orientierung

Baden-Württemberg: "Facebook-Verbot" für Lehrer, eine erste Orientierung
23.07.2013369 Mal gelesen
In Baden-Württemberg wird Lehrern beruflich sozusagen "Facebook-Verbot" erteilt.

Eine Handreichung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zum Einsatz von "Sozialen Netzwerken" in Schulen, die auf der Internetseite des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg veröffentlicht ist, soll eine erste Orientierung für die Verwendung von Sozialen Netzwerken an Schulen bieten. Daraus geht hervor, dass  aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen die Verwendung von Sozialen Netzwerken für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell verboten ist.

Jegliche dienstliche Kommunikation auf oder mittels Sozialen Netzwerken sowohl zwischen Lehrkräften und Schülern als auch der Lehrkräfte untereinander sei unzulässig. Darunter würde "auch Mailkommunikation innerhalb von Sozialen Netzwerken ebenso wie Chats, aber auch der dienstliche Austausch personenbezogener Daten wie das Mitteilen von Noten, ferner das Einrichten von Arbeits- und Lerngruppen zum Austausch von verschiedensten Materialien, die Vereinbarung schulischer Termine und Informationen zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen" fallen. Das alles ist somit in Baden-Württemberg unzulässig.

Hintergrund ist, dass soziale Netzwerke nach Einschätzung des Ministeriums den geltenden Standards des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) nicht genügen. Daher sei von der Nutzung von sozialen Netzwerken zu dienstlichen Kommunikationszwecken abzusehen.

"Generell ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der schulischen Arbeit auf Sozialen Netzwerken von Anbietern unzulässig, soweit deren Server außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes betrieben werden, es sich um US-Amerikanische Unternehmen handelt oder ein Zugriff von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes möglich ist", wird auf der Internetseite erläutert.

Allerdings dürfen die Lehrer Soziale Netzwerken im Unterricht behandeln und zum Beispiel Funktionalitäten davon beleuchten bzw. über Möglichkeiten und Risiken davon diskutieren. Unzulässig sei aber, Schüler im Unterricht zu dem Anlegen von Accounts in Sozialen Netzwerken zu verpflichten.

Fanpages zur Selbstdarstellung von Schulen dürfen zwar genutzt werden, allerdings empfiehlt das Kultusministerium statt Fanpages in Sozialen Netzwerken konventionelle Homepages zu realisieren und die Nutzung von Fanpages nur als Zugang zur eigenen Internetseite der Schule. Auf keinen Falls dürften personenbezogene Daten oder Bilder von Schülern oder anderen Personen auf Fanpages dargestellt werden. Auch dürften Schulen mit Schülern nicht über diese Fanpages miteinander kommunizieren.

Schließlich sei das Installieren von Social plug-ins wie der "like-it" Button von Facebook auf Homepages von Schulen datenschutzrechtlich ebenfalls unzulässig.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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