OLG Düsseldorf – “Der Wendler” darf sich nicht mehr “Der Wendler” nennen

Medien- und Presserecht
22.05.2013443 Mal gelesen
Das OLG Düsseldorf hat gestern entschieden, dass der Künstler Michael Norberg „Michael Wendler“ sich nicht mehr „Der Wendler“ nennen darf. „Der Wendler“ war von dem Schlagersänger Frank Wendler verklagt worden.

Michael Norberg, Künstlername "Michael Wendler" tritt seit einigen Jahren auch unter dem Künstlername "Der Wendler" auf und hat mit Songs wie "Sie liebt den DJ" bundesweite Bekanntheit erlangt. Ebenfalls im Schlagerbereich aktiv ist der Künstler Frank Wendler, der bereits 2008 die Wortmarke "Der Wendler" eingetragen hat. Frank Wendler hatte den "Wendler" verklagt und verlangte von "Michael Wendler", dass dieser zukünftig nicht mehr unter dem Künstlernamen "Der Wendler" auftreten solle.

Das OLG Düsseldorf hat am gestrigen Tage der Klage stattgegeben und befunden, dass sowohl "Michael Wendler" als auch Frank Wendler ein Namensrecht erlangt haben. Frank Wendler, da es sich um seinen bürgerlichen Namen handele und "Michael Wendler", weil der Künstlername hinreichend bekannt geworden sei. Daher seien beide "Wendlers" zu gegenseitige Rücksichtnahme verpflichtet und es müsse zur Klarstellung, um welchen Wendler es sich handele, der Vorname hinzugefügt werde. Offenbar ist das OLG Düsseldorf der Auffassung, dass dies bei der Bezeichnung "Der Wendler" nicht ausreichend klargestellt sei. Die wechselseitige Rücksichtnahme beinhaltet auch das Frank Wendler seine Wortmarke löschen müsse.

Die Entscheidung mag für einige Beobachter überraschend sein, gibt aber die Grundsätze des Namensrechts wieder. Ein bürgerlicher Name ist gegenüber einem Künstlernamen nicht etwa "unterlegen", vielmehr muss ein Künstlername zunächst eine Verkehrsgeltung erlangt haben und steht sodann grundsätzlich dem bürgerlichen Namensträger "gleichwertig" gegenüber. Da es "Michael Wendler" selbstverständlich jederzeit freisteht auch unter "Michael Wendler" aufzutreten, kann Frank Wendler die Verwendung des "Vornamens" "Michael" verlangen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, es bleibt daher abzuwarten wie das OLG Düsseldorf das Urteil genau begründet. Auch besteht noch die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshofs. Nach Auffassung des Verfassers besteht jedoch für eine Revision wenig Aussicht auf Erfolg, da das Urteil - wie dargestellt - den Grundsätzen des Namensrechts folgt.

Der Verfasser ist Rechtsanwalt und u.a. im Medien-/Persönlichkeits-/Namensrecht spezialisiert.

Weitere Beiträge zum Thema "Persönlichkeitsrecht" finden Sie auch auf unserem Spezialangebot: http://www.rechtsanwalt-persoenlichkeitsrecht.de