Vermehrt urheberrechtliche Abmahnungen der WVG Medien GmbH

Medien- und Presserecht
05.02.2013286 Mal gelesen
Uns erreichen zur Zueit vermehrt Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner für die WVG Medien GmbH. Gegenstand der Abmahnungen sind tatsächliche oder angebliche Verstöße an den urheberrechtlich geschützten Folgen der Serie "The Walking Dead".


Der Abgemahnte wird aufgefordert, ein Unterlassungsversprechen abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von meist  800,- Euro für Schadenersatz und Freistellung von den Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Bevor diesen Forderungen nachgekommen wird, sollte zunächst geprüft werden, ob die Vorwürfe berechtigt sind, der Abgemahnte (Anschlussinhaber) die Tat also begangen hat. Ist der Anschlussinhaber nicht selbst Täter, ist er bereits allenfalls noch als Störer zu belangen. An dieser Stelle stellt sich noch die Frage, wie der Darlegungslast nachzukommen ist, die der Abgemahnte aufgrund der Tätervermutung, welche durch die IP-Ermittlung seines Anschlusses entsteht, trägt.

Zwar ist auch ein Störer haftbar zu machen, jedoch im Unterschied zum Täter wesentlich weniger umfassend, inesbesondere kann vom Störer kein Schadenerstaz sondern allenfalls die Freistellung von den gegnerischen Anwaltskosten verlangt werden. 

Es kann nur davon abgeraten werden, die Erklärung in der beiliegenden Form zu unterschreiben. Das Versprechen, das hier abgegeben werden soll, ist inhaltlich zu weitgehend und beinhaltet ein Schuldanerkenntnis, es bedürfte daher auch im Falle der Abgabe einer Erklärung einer Abänderung. Immerhin binden Erklärungen dieser Art den Unterzeichnenden 30 Jahre lang.

Ebenso wenig ist es zu empfehlen, Abmahnungen zu ignorieren. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar. Das massenhafte Versenden solcher Schreiben führt von der Rechtsprechung nicht zu einer anderen Würdigung.

Zu prüfen ist u. a., ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder auch einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall sinnvoll ist, und wie weitreichend solche Erklärungen dann jeweils zu fassen wären. Ebenso ist die Zahlungsforderung in Grund und Höhe zu überprüfen.

Sollten Sie Folgeabmahnungen befürchten, können Sie darüber hinaus bei Ihrem Provider (z.B. Telekom u. ä.) Auskunft verlangen, an wen Ihre Daten herausgegeben worden sind. Ein entsprechendes Anfrageformular stellen wir auf unserer Homepage www.internetrecht-nrw.de zum Download bereit.

Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen bundesweit vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Kollegen Sasse & Partner. Weitere Informationen finden Sie unter www.internetrecht-nrw.de.Sie erreichen uns unter 0251 / 20 86 80 - 30 oder schriftlich unter info@ra-kreuztor.de.