Der neue Gesetzesentwurf für das Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Medien- und Presserecht
10.09.2012488 Mal gelesen
Das Bundeskabinett hat am 29. August 2012 den neuen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage beschlossen. Presseverleger sollen für Ihre Online-Angebote ein eigenes Leistungsschutzrecht erhalten.

Der Begründung zum Gesetzesentwurf zufolge soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind, als andere Werkvermittler und die Presseerzeugnisse im Internet sollen einen breiteren Schutz erfahren. Die Presseverleger erhalten daher die Möglichkeit, an den Gewinnen der Suchmaschinenbetreiber und der Anbieter von den mit Suchmaschinen vergleichbaren Diensten zu partizipieren, da diese im Gegenzuge die Presserzeugnisse nutzen. 

Des Weiteren ist ein Schutz der Urheber der Presseartikel, d. h. insbesondere der Journalisten, vorgesehen. Nach § 87 h UrhG erhalten diese eine angemessene Beteilung an der Vergütung, die durch die Lizenzierung des neuen Leistungsschutzrechtes seitens der Verlage generiert wird. Darüber hinaus darf das Recht des Presseverlegers nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigen geltend gemacht werden, dessen Werk Inhalt des Presserzeugnisses ist, § 87 g Abs. 3 UrhG

Betroffen von den Neuregelungen sind nur gewerbliche Suchmaschinenanbieter und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte "entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten", d. h. News-Aggregatoren. Diese sind verpflichtet, bei der künftigen Nutzung von online eingestellten Presseerzeugnissen ein Entgelt an die Verlage zu zahlen. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers sei deren Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. 

Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich klargestellt, dass andere Nutzer wie z.B. Blogger, Unternehmer, Verbände oder private oder ehrenamtliche Nutzer weiterhin unentgeltlich die im Internet durch die Verlage veröffentlichten Presseartikel nutzen können. Weiterhin zulässig ist das Verlinken, Zitieren und Lesen am Bildschirm, so dass der Informationsfluss im Netz nicht durch den Gesetzesentwurf tangiert wird.

Während die Verlegerverbände BDZV und VDZ den Beschluss erwartungsgemäß begrüßt haben, befürchten Vertreter der Hightech-Lobby mit dem aus ihrer Sicht weltweiten Alleingang, dass Deutschland damit an internationale Gründer und Investoren das falsche Signal aussendet, dass innovative Online-Dienste in Deutschland nicht erwünscht sind und damit ein Abschreckungseffekt geschaffen wird. Denn der Gesetzesentwurf lasse offen, welche Dienste gemeint sind, so dass Anbieter von neuen Online-Diensten im Bereich der Medienbeobachtung oder der Aggregation von Inhalten den deutschen Markt unattraktiv finden werden.

Ausblick

Die Gegenstimmen, dass die Presseverleger schon durch das bisherige Urheberrecht hinreichend geschützt seien, sind durchaus vertretbar. Darüber hinaus steht es jedem Verleger frei, seine Informationsangebote nicht gratis ins Netz zu stellen. Des Weiteren wird verkannt, dass die einfache Möglichkeit besteht, durch einen Indizierungsausschluss die Erfassung durch die Suchmaschinen schlicht zu verhindern. Hierneben kann auch nur der Eingangstext abgeschaltet oder die Auflistung in Teildiensten wie Google News blockiert werden.

Durch die Lizenzierungspflicht wird daher massiv in den Anbietermarkt der Presseverlage eingegriffen, der bisher offenbar keiner Regulierung bedurfte, weil die Verlage selbst die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit ihrer Presseerzeugnisse gewählt haben. Ob die Einführung dieser Pflichtabgaben daher gerechtfertigt ist, dürfte zumindest zweifelhaft sein.