Werbesendung verstößt nicht gegen Pressefreiheit

Medien- und Presserecht
16.01.2012393 Mal gelesen
"Einkauf aktuell" heißt die Werbesendung, die von der Post kommt. Für zwei Verlegerverbände war das ein Problem. Der Streit landete vor dem BGH.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 15.12.2011 (I ZR 129/10) entschieden, dass die Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen in der Werbebeilage "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post wettbewerbsrechtlich nicht zu bestanden ist. Damit wies der I. Zivilsenat des Gerichtshofs eine entsprechende Klage des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Bundesverbands Deutscher Anzeigenblätter (BDVA) zurück.

Gebot der Staatsferne der Presse

BDZV und BVDA bemängelten, dass "Einkauf Aktuell" auch redaktionelle Beiträge enthält, und sahen darin einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Größter Einzelaktionär der Deutschen Post ist die Kreditanstalt für den Wiederaufbau, die sich im Besitz von Bund und Länder befindet. Die Post verteilt wöchentlich die Werbesendung vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten.

Verleger scheiterten schon 2008

Die Verleger waren mit ihrer Klage schon 2008 vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 315 O 136/08) gescheitert, und auch ihre Berufung beim OLG Hamburg (Az.:  5 U 259/08) blieb 2010 erfolglos. Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt.Die Richter befanden, dass die Deutsche Post nicht die Adressatin des Gebots der Staatsferne der Presse sei, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht werde.

Staatliche Beteiligung keine Beherrschung

Die über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reiche für eine solche Beherrschung nicht aus. Zudem waren in der Hauptversammlung in den vergangenen Jahren immer mindestens 67 Prozent der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung dort niemals über die Mehrheit verfügte, urteilte der Senat. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank könnten die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.