Sasse & Partner Rechtsanwälte gehen im Auftrag der WVG Medien GmbH wegen "unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen" gegen Internetanschlussinhaber vor, über deren Internetanschluss das Werk The Walking Dead - Staffel 2 Folge 7 - im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sei.
Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen, der Firma Guardaley Ltd. mit Sitz in Karlsruhe, seien die in der Abmahnung sodann auf Seite 2 ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden.
Genannt wird hierbei:
IP-Nr
Datum / Uhrzeit
Dateiname
Datei-Hash
Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München durchgeführt worden.
Aufgrund des Beschlusses des LG München habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.
Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich.
Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 800,00 EUR gefordert.
Kommentar:
In dem Auskunftsverfahren vor dem LG München wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung richtet sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Möglich ist eine Haftung als Täter / Teilnehmer oder eine Haftung als Störer.
Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, um weitere Abmahnungen zu verhindern.
Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist durchaus gegeben, da die Rechtsanwälte Sasse & Partner weitere Rechteinhaber der Filmindustrie, wie z.B. Senator Filmverleih GmbH, Senator Home Entertainment GmbH und Splendid Film GmbH vertreten. Wurden im selben Zeitraum mehrere Filme über Tauschbörsen heruntergeladen, können auch Filme der anderen Rechteinhaber dabei gewesen sein, so dass die Folgeabmahnungsproblematik gesehen werden muss. Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber können jedoch verhindert werden.
Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht
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