LG Düsseldorf: Online-Portal muss Pressemitteilung schon im Teaser als Werbung kennzeichnen

Medien- und Presserecht
05.12.2011378 Mal gelesen
Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24.08.2011 (Az. 12 O 329/11) entschieden, dass werbende Pressemitteilungen, die auf einem Online-Portal veröffentlicht werden, schon im Anleser („Teaser“) deutlich als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Dieses Urteil verdeutlicht wieder einmal, wie strikt die Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Text gehandhabt wird.

Sachverhalt

Die Beklagte ist Betreiberin eines Online-Portals für Wellness- und Kosmetikprodukte, welches mit Werbung finanziert wird. Auf der Internetseite der Beklagten wurden Anleser online gestellt, die den User beim Anklicken weiter auf die komplette Pressemitteilung leiteten. Dagegen begehrte die Klägerin Unterlassung. Sie beanstandete, dass nach Weiterleiten auf die Pressemitteilung, andere Internetseiten gezeigt wurden, die Produktwerbung enthielten. Diese Gestaltung sei wettbewerbswidrig, da durch den Anleser der Pressemitteilung die Leser davon ausgehen würden, dass es sich um einen redaktionellen Text handle. Dass sich dahinter in Wahrheit Werbung verberge, sei zu keiner Zeit deutlich gemacht worden.

Schleichwerbung verstößt gegen Trennungsgebot

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht und entschied, dass es sich um unzulässige Schleichwerbung handle. Die Beklagte habe wettbewerbswidrig gehandelt, da ihre geschäftlichen Handlungen dazu geeignet seien, den Verbraucher bei seiner Entscheidung zum Kauf spürbar zu beeinträchtigten. Dies sei der Fall, weil die Beklagte den Werbecharakter der Veröffentlichung und damit der geschäftlichen Handlung verdecke und nicht als solche erkennen lasse.
Das Gericht bewertete die Einbettung der Pressemitteilungen auf der Website der Beklagten als Anleser, welche Werbung für Produkte enthielt. Die Vorgehensweise der Beklagten stelle einen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dar, der zwischen einem redaktionellem Text und Werbung gilt. Grund dafür sei, dass nicht verdeutlicht werde, dass es sich tatsächlich um Werbung handle. Es bestehe für die Beklagte die Pflicht zur Kenntlichmachung. Dies könne durch die einfachen Zusätze "Anzeige" oder "Werbung" erfolgen.

Fazit

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG muss Werbung und sonstige kommerzielle Kommunikation für den durchschnittlichen Nutzer klar als solche erkennbar sein. D.h. sie muss als solche ohne Aufwand wahrnehmbar und von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein (Trennungsgebot). Der Nutzer soll durch das Gebot der klaren Erkennbarkeit der Werbung vor einer Täuschung über die fehlende Neutralität bzw. Objektivität der Information geschützt werden.
Soweit sich eine Anzeige nicht schon ihrer konkreten Gestalt nach als solche erkennen lässt, bedarf es der ausdrücklichen Kenzeichnung.

Dies gilt nun nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf auch für werbende Pressemitteilungen. Auch solche sind dazu geeignet, einen durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer darüber in die Irre zu führen, ob ihm gerade eine objektive Information, der er in aller Regel unkritischer gegenübersteht und der er größere Bedeutung beimisst, oder eine subjektive Werbeaussage präsentiert wird.


Bei sog. Werbebanner oder Popups ist dies anders, da hier die Werbung nicht auf dem jeweiligen Profil eingebettet wird. Mit diesen Werbemethoden ist der durchschnittliche Nutzer bestens vertraut, da diese überall im Netz anzutreffen sind.

Genau das ist hier jedoch nicht der Fall, da der Nutzer auf den ersten Blick überhaupt nicht erkennt, dass es sich um eine Werbung handelt. Daher muss die Kenntlichmachung als Werbung erfolgen.