Markeneintragung für „Emmentaler“ scheitert

Markenrecht
25.05.202317 Mal gelesen
EuG lehnt markenrechtlichen Schutz ab

Der durchschnittliche Verbraucher denkt bei „Emmentaler Käse“ nicht an eine Marke, sondern an eine Käsesorte, sodass eine Markeneitragung als Herkunftsbezeichnung ausscheidet. Dies entschied jüngst das Gericht der Europäischen Union im Streit um eine Markeneintragung der Schweizer Branchenorganisation Emmentaler Switzerland. 

EUIPO lehnt Unionsmarke ab 

Die Schweizer Branchenorganisation Emmentaler Switzerland wollte die Bezeichnung „Emmentaler“ als Unionsmarke durch das Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Damit sollte erreicht werden, dass nur solcher Käse, der tatsächlich aus der Region Emmental in der Schweiz stammt, als „Emmentaler Käse“ bezeichnet werden darf. Emmentaler aus anderen Regionen hätte mit einer weiteren Herkunftsbezeichnung versehen werden müssen, um eine Verwechslung für den Verbraucher zu verhindern. Damit wäre die Herkunft des Käses markenrechtlich geschützt.  

Einer solchen Markeneintragung widersprach aber das EUIPO. Dagegen ging der Branchenverband vor und klagte vor dem EuG. 

Kein Schutz einer geografischen Angabe 

Das EuG bestätigte nun die unterlassene Markeneintragung durch das EUIPO. "Emmentaler" beschreibe "für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise" eine Käsesorte und nicht die geografische Herkunft. Dieser beschreibende Charakter sei ausschlaggebend und damit ein Ausschlusskriterium für die Registrierung. Eine Markeneintragung des Begriffes sei daher nicht möglich. Gegen die Entscheidung kann der Schweizer Branchenverband noch vor den EuGH ziehen. 

Unionsmarken schützen auch Herkunftsbezeichnung 

Schwäbische Spätzle oder Nürnberger Lebkuchen sind nicht nur überregional bekannt, sondern stehen auch unter dem Schutz einer besonders geschützten europäischen Herkunftsbezeichnung. Denn in der EU herrscht ein besonderes System zum Schutz traditioneller und regionaler Lebensmittelerzeugnisse. Dafür hat die EU die geografischen Angaben "g.U." (geschützte Ursprungsbezeichnung) und "g.g.A." (geschützte geografische Angabe) sowie die "g.t.S." (garantiert traditionelle Spezialität) in Jahr 1992 eingeführt. Geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten können so durch ihre Lebensmittelhersteller als Unionsmarke eingetragen werden und erhalten dadurch einen besonderen markenrechtlichen Schutz. 

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