Eierlikörproduzent klagt gegen „Ei Ei Ei“ Werbung

Markenrecht
09.05.202320 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte jüngst in einem Markenrechtsstreit zweier Eierlikörproduzenten zu entscheiden (Urteil vom 27.04.2023 - I-20 U 41/22).

Kleines Wort sorgt für Wirbel 

Die Firma Verpoorten ist besonders für ihren Eierlikör bekannt. Sie ist aber auch seit 1979 Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke "Eieiei", deren Schutz sie für den Bereich Spirituosen innehat. 

Anfang 2020 wurde Verpoorten dann auf die Internetwerbung eines anderen Spirituosen Herstellers aufmerksam. Die Brennerei aus Niedersachsen bewarb auf seiner Website ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen unter Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei". Verpoorten sah darin eine Markenrechtsverletzung und versuchte zunächst außergerichtlich gegen den Konkurrenten vorzugehen. Dies blieb erfolglos, sodass das Unternehmen schließlich klagte.

OLG lehnt Markenrechtsverletzung ab 

Doch auch vor Gericht sollte das Vorbringen von Verpoorten erfolglos bleiben. Bereits in erster Instanz beim Landgericht Düsseldorf wurde die Klage abgewiesen. Nun sollte auch das auf die Berufung der Klägerin folgende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf für Verpoorten negativ ausfallen. 

Voraussetzung für eine Markenverletzung sei, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. Davon könne hier allerdings nicht ausgegangen werden, da die Verbraucher den angegriffenen Werbetext lediglich als Hinweis auf die Kernzutat des Eierlikörs, nämlich Eier, verstünden und nicht daraus auf die Herkunft der Produkte aus dem Hause der Markeninhaberin schließen würden, so die Argumentation der Richter. Auch die fünffache Wiederholung des Wortes "Ei" führe zu keiner entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses entschied das Gericht. 

Keine Verwechslungsgefahr begründet

Auch der Gesamteindruck der Werbung spreche gegen eine mögliche Verwechslungsgefahr der beiden Marken. Die Internetwerbung der Konkurrenten bestärke den Eindruck für den Verbraucher, dass es sich bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. 

Zudem werde die Werbung eindeutig der Brennerei aus Niedersachsen zugeordnet – das Unternehmen hatte ihr Kennzeichen deutlich erkennbar oberhalb der beanstandeten Wortfolge abgebildet. Somit werde verhindert, dass der Verkehr die Werbung fälschlicherweise mit Verpoorten in Verbindung bringt. Eine Verbindung zu Verpoorten werde dagegen nicht hergestellt, so das Oberlandesgericht. Im Ergebnis sei die Internetwerbung daher zulässig.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrecht.html