Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Auftrag von Burberry Ltd.

Markenrecht
14.05.202033 Mal gelesen
Abmahnung der CBH RAe im Auftrag der Burberry Ltd. wegen Verletzungen an der Marke "Burberry-Check".

Die CBH Rechtsanwälte (Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB) aus Köln verschickten kürzlich ein Schreiben, mit welcher die Verletzungen von Markenrechten der Firma Burberry Ltd. aus London abgemahnt werden sollen. Diese ist Inhaberin der Rechte an der Unionsmarke "Burberry-Check". "Burberry-Check" ist das Muster der Firma Burberry.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, im geschäftlichen Verkehr Waren vertrieben zu haben, die mit einem dem geschützten "Burberry-Check" sehr ähnlichem und leicht verwechselbarem Muster versehen waren. Dies stelle eine Verletzung der Markenrechte der Burberry Ltd. dar.

Die CBH Rechtsanwälte fordern von dem abgemahnten Händler:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • umfangreiche Auskunftserteilung
  • Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten (Streitwert: 200.000,00€)

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.