Abmahnung der 24IP LAW GROUP für die Schmidt Spiele GmbH

Markenrecht
06.05.20209 Mal gelesen
Markenrechtliche Abmahnung der 24IP LAW GROUP SONNENBERG FORTMANN im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH.

Die 24IP LAW GROUP SONNENBERG FORTMANN vertritt die Interessen der Schmidt Spiele GmbH, welche Hersteller von bekannten Brett- und Gesellschaftsspielen, unter anderem dem bekannten Spiel "Mensch ärgere Dich nicht", ist. Bei der Bezeichnung "Mensch ärgere Dich nicht" handelt es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke zugunsten der Schmidt Spiele GmbH, die somit geschützt ist.

Der von der Abmahnung Betroffene habe über eBay ein Brettspiel zu Kauf angeboten und mit der Bezeichnung "Mensch ärgere Dich nicht" beworben. Es würde sich aber der Abmahnung zufolge bei dem Brettspiel nicht um Originalware von der Schmidt Spiele GmbH handeln. Somit läge ein Verletzung der Markenrechte gemäß Art. 14 Abs. 1, 2, 3 MarkenG sowie eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§5 Abs. 2, 4 Nr. 3a UWG vor.

Wegen dieser Verstöße fordert die 24IP LAW GROUP SONNENBERG FORTMANN von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Erstattung der für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Kosten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.