Abmahnung der Lubberger Lehment Rechtsanwälte im Auftrag der Apple Inc

Markenrecht
27.04.202038 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Lubberger Lehment aus Berlin im Auftrag der Apple Inc. wegen Markenrechtsverletzungen.

Die Kanzlei Lubberger Lehment aus Berlin versendete eine Abmahnung, mit welcher die Verletzungen von Markenrechten der Apple Inc. durchgesetzt werden sollen.

Konkreter Gegenstand der Abmahnung sei ein, an die Abgemahnte adressiertes, durch das Hauptzollamt abgefangenes Paket mit über 1.000 Akkus zur Verwendung als Ersatzteil für die Apple-Produkte "Macbook" und "iPhone". Die Akkus seien keine Apple-Originalware, jedoch mit den Begriffen "Apple" und "Designed by Apple in California" versehen gewesen. Dies wären jedoch als Unionsmarke eingetragene, markenrechtlich geschützte Bezeichnungen. Somit läge eine Markenrechtsverletzung gemäß Art. 9 Abs. 2 (a) und (c), Abs. 3 (a) und (c) UMV vor.

Aufgrund dieser Verstöße gegen das Markenrecht fordern die Lubberger Lehment Rechtsanwälte im Auftrag der Apple Inc.:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunftserteilung über Herkunft der Akkus und etwaige Käufer
  • Zustimmung zur Vernichtung der Akkus

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.