Abmahnung der Wham-O Holding Ltd. durch die Kanzlei Zierhut IP

Markenrecht
26.04.2020 104 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP im Auftrag der Wham-O Holding Ltd. wegen Markenrechtsverletzungen.

Die Kanzlei Zierhut IP aus München vertritt die Interessen der Wham-O Holding Ltd. Hong Kong. Die Wham-O Holding Ltd. ist Inhaberin zahlreicher angemeldeter Marken: WHAM-O, FRISBEE, Hacky Sack, BOOGIE, MOREY, MOREY BOOGIE, SNOWBALL, SUPERBALL, SNOWBOOGIE, SLIP'N SIDE, RUTSCH 'ND' FLUTSCH, HULA-HOOP, WAVE RIDER, FASTBACK und vielen weiteren. Die Zierhut IP verschickte nun eine Abmahnung, mit der die Markenrechte der Wham-O Holding Ltd. durchgesetzt werden soll.

Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf, dass der Abgemahnte die Markenrechte der Wham-O Holding Ltd. verletzt haben soll. Es wird unter Bezugnahme auf ein konkretes Angebot des Abgemahnten ausgeführt, dass der von der Abmahnung Betroffene die Rechte an der Marke "Hula-Hoop" verletzt hätte.

Sodann werden von der Wham-O Holding Ltd. folgende Forderungen geltend gemacht:

  • Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Erteilung von Auskünften
  • Schadensersatz
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten (Gegenstandswert: 250.000,00€)

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.