Abmahnung der Global Standard gGmbH durch die KPW Kanzlei

Markenrecht
01.04.2020 123 Mal gelesen
Abmahnung der Kurz Pfitzer Wolf & Partner RAe mbB m Auftrag der Global Standard gemeinnützige GmbH wegen der Marke "GOTS"

Die Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte mbB aus Stuttgart vertreten die Interessen der Global Standard gemeinnützige GmbH (gGmbH). Sie verschickten kürzlich eine Abmahnung, mit welcher die Markenrechte der Global Standard gGmbH durchgesetzt werden soll.

Das Zeichen "GOTS", welches für Global Organic Textile Standard steht, sei ein Siegel der Global Standard gGmbH. Der Abmahnung zufolge solle mit diesem Siegel die nachhaltige Herstellung von Textilien zertifiziert werden.

Konkreter Vorwurf der Abmahnung ist, dass der betroffene Händler auf seiner Internetseite mit einem GOTS-Siegel geworben habe, ohne von der Global Standard gGmbH zertifiziert worden zu seien. Dies stelle sowohl eine Markenrechtsverletzung, eine Irreführung des Verbrauchers, als auch eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Die Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte fordern aufgrund dieser Rechtsverletzungen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der wegen der Abmahnung entstandenen Kosten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.