Abmahnung der HSV Fußball AG durch die Kanzlei von Appen | Jens

Markenrecht
01.04.2020 112 Mal gelesen
Abmahnung: von Appen | Jens Legal Partnerschaft von RAen für die HSV Fußball AG wegen der unerlaubten Nutzung von "HSV".

Die von Appen | Jens Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten aus Hamburg verschickt aktuell eine Abmahnung, mit welcher die Verletzungen von Markenrechten der HSV Fußball AG durchgesetzt werden sollen. Der HSV ist ein 1887 gegründeter Hamburger Fußballverein, der aktuell in der 2. Bundesliga spielt. Die HSV Fußball AG ist Markeninhaberin der Wortmarke "HSV".

Der von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, zur Bewerbung eines Produktes auf der Onlineplattform eBay die Marke "HSV" verwendet zu haben, ohne dabei die notwendige Zustimmung der Markeninhaberin zu haben. Dies sei unzulässig und stelle eine Verletzung des Markenrechts dar.

Die von Appen | Jens Legal Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Kostenerstattung der wegen der Abmahnung angefallenen Kosten

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.