Abmahnung: Hans Rix Handels GmbH durch die Kanzlei Brödermann Jahn

Markenrecht
28.03.2020130 Mal gelesen
Abmahnung des Brödermann Jahn Rechtsanwalts GmbH für die Hans Rix Handelsgesellschaft mbH wegen Markenrechtsverstößen.

Die Brödermann Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg verschickte kürzlich eine Abmahnung für die Hans Rix Handelsgesellschaft mbH aus Kiel, in der Verstöße gegen das Markenrecht gerügt werden. Die Hans Rix Handelsgesellschaft betreibt einen Großhandel mit Outdoorprodukten und sei Inhaberin diverser Marken EXPLORER.

Wie lautet der Vorwurf?

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, durch ein Angebot mit der Bezeichnung "Explorer" die Markenrechte der Hans Rix Handelsgesellschaft verletzt zu haben.

Die Brödermann Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft fordert aufgrund dieser Verstöße gegen das Markenrecht:

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten, bemessen an einem Gegenstandswert von 100.000,00€
  • Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg der fraglichen Produkte

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.