Abmahnung der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek für Tommy Hilfiger

Markenrecht
28.03.202040 Mal gelesen
Abmahnung der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek im Auftrag der Tommy Hilfiger Europe B.V. wegen "Hill Ficker".

Die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek verschickten aktuell  eine Abmahnung, mit welcher die Verletzungen von Markenrechten der Tommy Hilfiger Europe B.V.  durchgesetzt werden sollen.

Der Gegenstand der Abmahnung ist ein auf ein T-Shirt gedruckter Spruch "Hill Ficker". Diese Verwendung des Zeichens würde der Abmahnung zufolge eine Verletzung des Markenrechts der Tommy Hilfiger Europe B.V. darstellen. Begründet wird die Verletzung damit, dass durch die Verwendung eine Verunglimpfung der bekannten Marke Tommy Hilfiger eintreten würde, zumal ebenfalls die rot-weißen-Farbfelder, die für die Marke Tommy Hilfiger typisch sind, verwendet worden seien.

Die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung. Ebenfalls werden sowohl die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten, bemessen an einem Gegenstandswert von 500.000€, sowie die Auskunft über die bisher getätigten Umsätze gefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.