Abmahnung : 1. FC Union Berlin e.V. durch die Kanzlei von Appen | Jens

Markenrecht
27.03.2020 11 Mal gelesen
Abmahnung der von Appen | Jens Legal Partnerschaft von RAen für den 1. FC Union Berlin e.V. wegen Markenrechtsverstößen.

Die von Appen | Jens Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten aus Hamburg verschickt aktuell eine Abmahnung, mit welcher die Verletzungen von Markenrechten des 1. FC Union Berlin e.V. durchgesetzt werden sollen. Der 1. FC Union Berlin e.V. ist sowohl ein Fußballclub, als auch Inhaber der Wortmarke "1. FC Union Berlin" (DPMA-Nr. 302010056771) und der Wort-Bildmarke "Emblem" (DPMA-Nr. 302010056770).

Der von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen die Markenrechte des 1. FC Union Berlin e.V. gemäß §§14, 15 MarkenG verletzt zu haben.

Der Betroffene soll auf einer auf Wallpaper spezialisierten Internetseite ein Hintergrundbild für Smartphones zu Download angeboten haben, auf dem die Markenzeichen des 1. FC Union Berlin abgebildet seien. Es läge eine Markenrechtsverletzung durch das unerlaubte Erstellen und Anbieten eines virtuellen Hintergrundbildes vor.

Die von Appen | Jens Legal Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Kostenerstattung der Rechtsanwaltskosten

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.