Abmahnung der CBH RAe im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH

Markenrecht
18.02.2020105 Mal gelesen
Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH wegen Markenrechtsverletzung an dem Wort "MO"

Die CBH Rechtsanwälte vertreten die Interessen der FAST Fashion Brands GmbH. Diese ist Inhaberin der Markenrechte an der Bezeichnung "MO". Die CBH Rechtsanwälte verschickten nun Schreiben, mit dem die Verletzung der Markenrechte der FAST Fashion Brands GmbH abgemahnt wird.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, über seinen eigenen Onlineshop T-Shirts zum Kauf angeboten zu haben, die unerlaubterweise mit der Bezeichung "MO" bedruckt gewesen seien sollen oder beworben worden seien. Dies würde einen Verstoß gegen das Markenrecht gemäß §14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darstellen.

Aufgrund dieses Verstoßes machen die CBH Rechtsanwälte für die FAST Fashion Brands GmbH folgende Ansprüche geltend:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, eine vorformulierte Erklärung liegt bei
  • Erteilung einer Auskunft, u. a. über Herkunft der Ware und Anzahl der Verkäufe
  • Kostenerstattung der Rechtsanwaltsgebühren, bemessen an einem Streitwert von 150.000,00€

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.