Abmahnung: RAe Achnitz & Partner im Auftrag eines Mandanten

Markenrecht
12.02.2020125 Mal gelesen
Markenrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Achnitz & Partner im Auftrag von einem Mandanten wegen Verstößen gegen Marken-, Kennzeichen- und Namensrechte

Die Rechtsanwälte Achnitz & Partner aus Hamburg vertreten die Interessen von einem Mandanten. Dieser ist Geschäftsführer einer GmbH, die zahlreiche Bekleidungsstücke und Sportartikel im Bereich des Fitness- und Kampfsports produziert und verkauft. Er ist Inhaber der geschützten Marke "Gladiator". Die Rechtsanwälte Achnitz & Partner verschickten nun ein Schreiben, mit dem die Markenrechte des Mandanten durchgesetzt werden sollen.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, durch Angebote die Marken-, Kennzeichen- und Namensrechte des Abmahners verletzt zu haben.

Aufgrund dieser Verletzungen wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, sowie die Verpflichtungen zur Auskunftserteilung. Ebenfalls werden ein Schadensersatz und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, bemessen an einem Gegenstandswert von 50.000,00€, gefordert.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.