Abmahnung: Tommy Hilfiger durch RAe Dr. Eikelau, Masberg & Kollegen

Markenrecht
05.02.2020109 Mal gelesen
Abmahnung der Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg & Kollegen im Auftrag der Tommy Hilfiger Europe B.V. wegen Markenrechtsverletzungen

Die Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg & Kollegen aus Düsseldorf verschickten aktuell Abmahnungen, mit denen die Markenrechte der Tommy Hilfiger Europe B.V.  durchgesetzt werden sollen.

Den von den Abmahnungen Betroffenen wird vorgeworfen, Fälschungen von "Tommy Hilfiger"-Marken-Waren rechtswidrig unter Verwendung der eingetragenen Marken "Tommy Hilfiger", "Hilfiger" und "Tommy" vermarktet zu haben. Ebenfalls sei das Logo der Tommy Hilfiger Europe B. V. unerlaubterweise auf den Plagiaten angebracht worden. Dies würde laut der Tommy Hilfiger Europe B.V. eine Verletzung ihrer Markenrechte darstellen.

Die Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg & Kollegen fordern von den Abgemahnten:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Vorlage von Rechnungen und sonstigen Handelsdokumenten
  • Herausgabe der noch im Besitz der Betroffenen befindliche Ware
  • Schadensersatz

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.