Abmahnung der Kanzlei Taylor Wessing im Auftrag des FC Bayern München

Markenrecht
05.02.2020115 Mal gelesen
Abmahnung der Kanzlei Taylor Wessing im Auftrag des FC Bayern München wegen einer Markenrechtsverletzung

Die Kanzlei Taylor Wessing verschickt aktuell eine Abmahnung, mit welcher die Verletzungen der Markenrechten des FC Bayern München durchgesetzt werden sollen. Der FC Bayern München ist ein 1900 gegründeter deutscher Fußballverein, der aktuell in der 1. Bundesliga spielt.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, über eBay ein Trikot zum Kauf angeboten zu haben, welches unerlaubterweise mit dem Logo des FC Bayern München versehen sein soll. Jedoch sei das Trikot keine Originalware, sondern ein Falsifikat. Gemäß Art. 9 Abs. 1 UMV stelle das Anbieten eines gefälschten Trikot eine Markenrechtsverletzung der eingetragenen Unionsmarken des FC Bayern München dar.

Der Abgemahnte wird eine Frist eingeräumt, in welcher er seine Berechtigung zum Verkauf bzw. Angebot vorweisen kann. Erfolgt der Nachweis der Berechtigung nicht, wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ist dem Schreiben bereits beigefügt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.