Abmahnung der KLAKA RAe im Auftrag der BMW AG

Markenrecht
22.01.2020148 Mal gelesen
Schreiben der KLAKA RAe im Auftrag der BMW AG wegen unberechtigter Nutzung der Wort-/ Bildmarke "M" von BMW.

Die KLAKA Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus München verschickte aktuell eine Abmahnung, mit welcher die Verletzung von Markenrechten der BMW AG ebenfalls aus München durchgesetzt werden soll. Diese ist Inhaberin der Rechte an der umfangreich geschützten Marke "M" der M-Serie von BMW; das "M" ist sowohl als deutsche Wortmarke, als auch als Wort-/ Bildmarke geschützt.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen in seinem Onlineshop Produkte mit der Bezeichnung "M-Look" zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er hierzu die erforderliche Genehmigung durch die BMW AG nicht hatte. Der Zusatz "Look" sei rein beschreibend und dadurch läge eine Verwechslungsgefahr mit der Marke "M" von BMW vor. Hierdurch liegt nach Ansicht der KLAKA Rechtsanwälte ein Verstoß gegen das Markenrecht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Zudem rügen die Anwälte § 14 Abs. 2 Nr. 3, also eine Rufausbeutung.

Die KLAKA Rechtsanwälte fordern aufgrund dieser Verstöße gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem verlangen sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung bzgl. Dauer und Umfang der behaupteten Verletzungshandlungen. Zudem fordern sie Ersatzleistungen für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden. Zuletzt wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die sich an einem Gegenstandswert von 400.000 Euro bemessen, in Form von Schadensersatz verlangt.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.